Kindeswohl alleinige Richtschnur für Wechselmodell
Der in Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht und dem Europäischen Ge-richtshof erfahrene Rechtsanwalt Georg Rixe stellt dazu fest:
"Das BVerfG betont zu Recht, dass nicht allein der Wille eines Elternteils bei Ent-scheidungen über die Pflege und Erziehung von Kindern maßgeblich ist, sondern eine umfassende Kindeswohlbeurteilung. Das OLG hatte im vorliegenden Fall nicht berücksichtigt, dass schon die Durchführung des Wechselmodells ungeachtet von sonstigen Konflikten unter den Eltern zur Zufriedenheit aller Beteiligten - Kinder und Eltern - durchgeführt worden war. Auch der Sachverständige hatte eine Beibehaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge vorgeschlagen. Das BVerfG betont zu Recht, dass die Gerichte im Falle eines Elternstreits nicht mit Hilfe der Sorgerechtsentscheidung einen Ausgleich persönlicher Defizite zwischen den Eltern vornehmen dürfen"
"Das Bundesverfassungsgericht hat einer Form von Instrumentalisierung der Kin-der einen Riegel vorgeschoben. Bisher galt - und gilt leider noch vielfach: Wenn ein Partner geltend machte, dass er den anderen nicht ertragen könne, er psychisch darunter leide, es ihm nicht zuzumuten sei, dem anderen zu begegnen, ... dann wurde vielfach das Umgangsrecht eingeschränkt, im Extremfall wurde gar die alleinige elterliche Sorge erstritten. Das höchste deutsche Gericht macht nun deutlich, Eltern bleiben Eltern, auch wenn sie sich auf der Paarebene streiten. Der Beschluss ist ein Appell an die Eltern, sich ihrer Verantwortung für die Kinder zu besinnen und in ihrem Interesse sich zu verständigen", hebt der Bundesvorsitzende des ISUV Josef Linsler hervor.