Kontaktstelle Schweinfurt - Rechtsanwältin Sigrid Schäd: Scheidungsvereinbarung – einvernehmliche Scheidung

Alles, was geregelt werden kann, kann auch in einem Vertrag geregelt werden. Wer miteinander noch reden kann, der kann auch gute Vereinbarungen schließen. Es gilt gemeinsam vertragliche Lösungen zu erarbeiten. Ansonsten muss es das Gericht machen, nach rechtlichen Gesichtspunkten, weniger nach persönlich individuellen gemeinsam getragenen Lösungen.

Häufiges Thema Zugewinnausgleich

Das Gericht regelt den Zugewinn, es macht aber keine Rundumlösung, wer die Schulden übernimmt, wer beispielsweise das Haus übernimmt.

Auch beim Versorgungsausgleich lassen sich sinnvolle vertragliche Regelungen gestalten. Allerdings dürfen vertragliche Regelungen nicht „sittenwidrig“ sein.

Beachte: Wer einen Vertrag/eine Vereinbarung will, muss tätig werden, sich Gedanken machen, miteinander besprechen.

Beachte: Bei einigen Regelungen braucht man einen Notar. Die betrifft Regelungen bezüglich Versorgungsausgleich, Zugewinn, Unterhalt.

Beachte: Auch der Kindesunterhalt kann durch Vereinbarung beim Jugendamt geregelt werden. Allerdings sollte man vorher mit einen ISUV-Berechtigungsschein prüfen, ob die Vereinbarung „richtige“ Unterhaltsverpflichtungen enthält, ob die Zahlbeträge stimmen.

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Grenzen der Gestaltungsfreiheit:

Der Kindesunterhalt kann nicht unangemessen gekürzt werden.

Auch auf Trennungsunterhalt kann nicht per Vertrag verzichtet werden.

Unterhaltsverzicht darf nicht auf Kosten der öffentlichen Hand gehen.

Beachte: „Kein Vertrag ist 100 Prozent sicher.“, stellte Sigrid Schäd fest. Verträge müssen ausgewogen sein. „Verträge müssen individuell gestaltet sein, es gibt nicht das Muster schlechthin.“ (Schäd)

Gestaltungsfreiheit bei Vereinbarungen

Zugewinnausgleich ist individuell gestaltbar, nahezu unbeschränkt.

Relativ gestaltbar ist auch der Aufstockungsunterhalt und der Ausbildungsunterhalt.

Hoch geschützt ist auch Unterhalt wegen Alter und Krankheit.

Am höchsten geschützt ist der Betreuungsunterhalt, er ist quasi nicht frei gestaltbar.

Beachte: Ein Vertrag sollte immer bedenken, was rechtlich möglich ist und auf was der einzelne verzichtet. Ein Vertrag muss immer einer Überprüfung standhalten: War der Vertrag nicht sittenwidrig bei Vertragsabschluss?

Beachte: Vorsicht bei Totalverzichten, wenn es um Verzichte geht, sollte man sich vorher unbedingt beraten lassen. Bei Verträgen bieten sich Ausgleiche an, beispielsweise Verzicht auf Unterhalt, daher mehr Zugewinnausgleich. Bei binationalen Ehen sollte ein Dolmetscher hinzugezogen werden.

Mediationsklausel: Häufig steht auch unter einen Vertrag eine Mediationsklausel, d. h. man vereinbart, dass man zuerst zum Mediator geht, bevor man zu Gericht geht, wenn man mit dem Vertrag nicht mehr einverstanden ist.

Beachte: Verträge und Vereinbarungen können auch so geschlossen werden, dass man Inhalte selbst regelt und einige Regelungen den Anwalt machen lässt. Der Anwalt muss allerdings einen klaren Auftrag bekommen.

Beachte: Vereinbarungen sind unschlagbar schon allein wegen der schnellen Gestaltungsmöglichkeit. Gerichtliche Verfahren dauern oft Jahre. Gerichtliche Regelungen greifen immer nur partielle Aspekte auf, während man in einem Vertrag eine Gesamtlösung erreicht. Alle Modalitäten eines Verkaufs können beispielsweise für die Zukunft, beispielsweise Schuldentilgung, wohnrechte wie lange, geregelt werden.