Leibliche Väter – nicht mehr völlig rechtlos gegenüber dem eigenen Kind - mehr Kindeswohl – weniger Kuckuckskinder
Der Interessenverband Unterhalt und Familienrecht (ISUV) begrüßt, dass der Bundestag beschlossen hat, den biologischen nicht rechtlichen Vätern ein Umgangs- und Auskunftsrecht zuzubilligen. Der deutsche Gesetzgeber folgt damit den Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR). Das Gericht verknüpft das Recht auf Umgang und Auskunft damit, dass die Vaterschaft geklärt ist. Die Mutter kann jetzt nicht mehr die Vaterschaftsfeststellung verhindern. Der Gesetzgeber bindet den Umgangs- und Auskunftsanspruch des leiblichen Vaters an das Kindeswohl. „Es ist zu erwarten, dass es bei der Praktizierung der Rechte öfter zu erheblichem Streit zwischen biologischen Vater und rechtlicher sozialer Familie kommen wird, was sich über Mediation und Beratung regeln lässt.“, hofft der ISUV Bundesvorsitzende Josef Linsler. Er hebt hervor: „Gewonnen haben in jedem Fall die Kinder, ihnen wird durch die Hintertür das Recht zugestanden, ihre biologische Identität zu kennen.“
ISUV verkennt nicht, dass sich bei der Umsetzung grundsätzliche Fragen stellen: Führt die Stärkung der Rechte des biologischen Vaters nicht zwangsläufig zu einer Schwächung der intakten sozialen Familie? Wird auf Kinder nicht Druck ausgeübt werden, den Umgang mit dem biologischen Vater zu verweigern? Welches Familienmuster ist dem Kindeswohl förderlicher, eine „offene“ oder „geschlossene“ nach Außen „normale“ Familie? – Dazu stellt der ISUV Bundesvorsitzende fest: „In einer Familie sollte in derart zentralen Fragen Offenheit herrschen. Die Wahrheit macht frei. Es ist für alle belastend, wenn quasi das letzte Geheimnis zwecks korrekter Familienfassade dem Kind krampfhaft verheimlicht wird.“
Der in Verfassungs- und Sorgerechtsfragen erfahrene Rechtsanwalt Georg Rixe kritisiert: „Die einschränkende Voraussetzung in § 1686 a BGB-E, wonach ein Umgangsrecht unter anderem nur dann besteht, wenn der leibliche Vater durch sein Verhalten gezeigt hat, dass er für das Kind tatsächliche Verantwortung tragen will, ist weder aufgrund der Rechtsprechung des Gerichtshofs geboten noch sachgerecht. Die erforderliche Kindeswohlprüfung ist ausreichend. Diese Einschränkung für die Geltendmachung eines Umgangsanspruchs setzt den leiblichen Vater, der mit dem Kind durch ein natürliches Band unverrückbar verbunden ist und für den Umgangs- und Auskunftsansprüche maßgebliche Bedeutung für seine Persönlichkeitsentwicklung haben, weiterhin unverhältnismäßig zurück. Ein hinreichendes Interesse an einer Beziehung zum Kind zeigt der Vater bereits durch außergerichtliche und gerichtliche Geltendmachung gegenüber den rechtlichen Eltern.“
Kontakt
ISUV-Bundesvorsitzender Josef Linsler
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97074 Würzburg
Telefon 0931 663807
j.linsler@isuv.de
Fachanwalt für Familienrecht Georg Rixe
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Tel. 0521/41 10 02
g.rixe@isuv.de
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