Mehr Transparenz ist richtig und wichtig - Gleicher Mindestunterhalt?

ISUV-Pressesprecher und Rechtsanwalt Dr. Thomas Herr stellt fest: "Der ISUV begrüßt das Urteil. Es hat weitreichende Folgen auch für den Selbstbehalt von Unterhaltszahlern/innen. Wir fordern, dass der Selbstbehalt gesetzlich festgeschrieben wird, er darf nicht der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte überlassen bleiben. Der Selbstbehalt der Unterhaltsverpflichteten muss genau wie der Kindesunterhalt dynamisiert werden, sich also mit dem Kindesunterhalt jeweils automatisch parallel verändern".

Der ISUV-Vorsitzende Josef Linsler fordert: "Wenn Hartz IV Leistungen angehoben werden, ist auch immer das Lohnabstandsgebot tangiert. Schon jetzt erhält eine Familie mit zwei Kindern 1890 EURO, ein allein erziehender Elternteil 1522 EURO vom Staat. Nach dem Urteil wird dies sicher mehr sein. Viele unserer Mitglieder, Zweitfamilien oder Unterhaltszahler/innen, klagen, dass sie nicht mehr oder gar nicht so viel zur Verfügung haben. Zur menschenwürdigen Existenz gehört es sicher auch, dass erwerbstätigen Menschen erheblich mehr bleiben muss als der Sozialhilfesatz. Ein Grundsatzurteil des Bundesverfassungsgerichts zum Lohnabstandsgebot wäre nun ebenso angebracht. Die Frage heißt, wie viel mehr als der Sozialhilfesatz muss einem Erwerbstätigen am Monatsende bleiben? Wird das nicht berücksichtigt, wird es zu mehr Hartz IV Empfängern nach Trennung und Scheidung führen. Der Verdruss jedenfalls unter Unterhaltszahlern/innen ist groß."

Interessenverband Unterhalt und Familienrecht (ISUV / VDU e.V.)
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