Neue Düsseldorfer Tabelle - Nachgefragt bei Betroffenen

Wie viel müssen nach der neuen Tabelle Sie jetzt mehr für beide Kinder im Monat zah-len, wie viel Geld haben Sie dadurch jährlich weniger?

Mein Unterhalt steigt durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz ab 2010 nach voraus-sichtlicher Düsseldorfer Tabelle um 92 Euro im Monat. Nach Berücksichtigung meines Kin-dergeldanteils sind unterm Strich monatlich 72 Euro mehr zu zahlen. Die Erhöhung des Kin-derfreibetrages bringt mir etwa 10 Euro Steuervorteil. Das sind im Jahr 744 Euro weniger in meiner Haushaltskasse und ab 2011 soll der Unterhalt ja noch weiter steigen.

Wie oft wurde bei Ihnen in den letzten Jahren aus welchen Gründen der Kindesunterhalt verändert?

Es gab 12 Änderungen, davon neun Erhöhungen und drei Senkungen des Unterhaltes. Sechs Erhöhungen erfolgten durch Gesetzesänderungen und/oder Anpassungen der Düsseldorfer Tabelle, eine Erhöhung aufgrund von Einkommenssteigerungen und zwei Erhöhungen durch Einstufung in höhere Altersgruppen. Demgegenüber erfolgte eine Senkung aufgrund einer größeren Anzahl der Unterhaltsberechtigten und zwei Senkungen durch Anpassungen des Kindergeldes.

Sind die Sätze der Düsseldorfer Tabelle zu hoch?

Im Vergleich zum Einkommen der Barunterhaltspflichtigen auf jeden Fall. Denn zusätzlich entstehen häufig noch weitere Kosten an den Besuchswochenenden oder durch Sonderbedarf des Unterhaltsberechtigten. Ein Unterhaltspflichtiger muss besonders in den unteren Einkommensgruppen erheblich mehr Unterhalt aufbringen, als noch vor Jahren. Das wäre auch in einer zusammen lebenden Familie so nicht machbar, obwohl diese den Steuervorteil des Ehegattensplittings in Anspruch nehmen können. Ich denke, es ist vom Gesetzgeber eingeplant, dass mit dem steigenden Kindesunterhalt auch der betreuende Elternteil unterstützt wird. Aber auf diese Weise wird die steuerliche Anrechnung als Betreuungsunterhalts versagt.

Worin sehen Sie eine Lösung?

Ich habe aus diesem Grund bereits eine online-Petition beim Deutschen Bundestag eingereicht sowie schon etliche Bundestagsmitglieder angeschrieben. Die Antworten der MdBs, so überhaupt Antworten kamen, waren nur frustrierend. Meine Petition, welche noch bis zum 06.01.2010 läuft, befasst sich damit, dass das sächliche Existenzminimum und damit der Mindestunterhalt höher ist als der hälftige Kinderfreibetrag. Aus meiner Sicht ist es sinnvoll entweder den Mindestunterhalt auf den halben Kinderfreibetrag zu reduzieren oder das sächliche Existenzminimum beim Unterhaltspflichtigen steuerwirksam anzu-rechnen. In diesem Zusammenhang ist auch zu sehen, dass der steuerliche Freibetrag bei einem Kind immer auf 3.504 Euro (hälftiger Kinderfreibetrag) begrenzt wird, während beim Unterhalt an einen geschiedenen oder getrennt lebenden Partner je nach Unterhaltshöhe bis zu 13.805 Euro angesetzt werden können.

Bitte ganz kurz: Welche konkreten Auswirkungen hätte das für Sie?

Bei der steuerlichen Anrechnung des Mindestunterhaltes (sächliches Existenzminimum) würde mein zu versteuerndes Einkommen um 1720 Euro sinken. Das würde im Jahr rund 640 Euro weniger Einkommenssteuer und Solidaritätszuschlag bedeuten. Bei der steuerlichen Anrechnung meiner tatsächlichen Unterhaltsbelastungen würde mein steuerliches Einkommen um 2616 Euro sinken. Das wären dann rund 970 Euro weniger Einkommenssteuer und Solidaritätszuschlag.
Bei einer Begrenzung des Mindestunterhaltes auf den halben Kinderfreibetrag würde sich unter Berücksichtigung meines Kindergeldanteiles der monatlich zu zahlende Unterhalt von 618 Euro auf rund 460 Euro reduzieren. Das wären dann im Jahr rund 1896 Euro weniger Belastungen, an der Einkommenssteuer würde sich nichts ändern.

Der ISUV empfiehlt die Petition des Mitglieds zu unterstützen. Wenn Sie sich registriert und einloggt haben, gelangen Sie über den folgenden Link zur Petition:

[https://epetitionen.bundestag.de/index.php?action= petition~petition= 8403~sa= sign]

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ISUV-Vorsitzender Josef Linsler
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