Neue Selbstbehaltsätze ab 1.1.2011
Im Einzelnen gelten ab 1.1.2011 des Weiteren folgende Selbstbehaltsätze:
Einem "verheirateten Bedürftigen" müssen gegenüber dem "nachrangigen Ehegatten" - geschiedener Ehegatte aus 1. Ehe - 850 EURO, gegenüber "nachrangigen Volljährigen" 920 EURO, gegenüber Eltern/Großeltern 1200 EURO als Selbstbehalt verbleiben. "In der Praxis heißt dies, dass eine Zweitehefrau einen Selbstbehalt von 850 EURO hat. Einer Zweitfamilie müssen nach den neuen Selbstbehaltsätzen also mindestens 1800 EURO zum Leben verbleiben, d.h. 100 € mehr als bisher.", erklärt ISUV-Pressesprecherin und Rechtsanwältin Caroline Kistler.
Einer getrennt lebenden oder geschiedenen Ehefrau müssen gegenüber dem "nachrangigen Ehegatten" - also gegenüber dem geschiedenen Ehegatten aus 1. Ehe - 1050 EURO, gegenüber "nachrangigen Volljährigen" 1150 EURO, gegenüber Eltern/Großeltern 1400 EURO als Selbstbehalt verbleiben. "Das sind jeweils 200 EURO mehr gegenüber Verheirateten. Dies wird damit gerechtfertigt, dass Paare weniger Kosten bei Miete, Strom und Lebenshaltung haben.", erläutert ISUV-Pressesprecherin und Rechtsanwältin Caroline Kistler.
Unterschieden wird weiter zwischen einem "Großen Selbstbehalt" und einem "Superselbstbehalt". Laut Caroline Kistler kommt der Große Selbstbehalt in Betracht "gegenüber volljährigen Kindern, d.h. dem Unterhaltszahler oder der Unterhaltszahlerin verbeiben jetzt 1150 EURO für Eigenbedarf." Der sogenannte "Superselbstbehalt" tangiert den Elternunterhalt. "Elternunterhalt wird erst dann geschuldet, wenn dem Unterhaltszahler oder der Unterhaltszahlerin jetzt mindestens 1500 EURO verbleiben.", stellt Kistler fest.
Kontakt:
Interessenverband Unterhalt und Familienrecht (ISUV)
ISUV-Bundesvorsitzender Josef Linsler
Ulrichstr. 10
97074 Würzburg
Tel.: 0931/66 38 07
Mobil 0170/45 89 571
j.linsler@isuv.de
ISUV-Pressesprecherin Caroline Kistler
Fachanwältin für Familienrecht
Maximilianplatz 17
80333 München
Tel. 089/59 99 73 73
c.kistler@isuv.de