Nicht aus dem des verstorbenen Versicherten kein Anspruch
Hätten Sies gewußt ?
Thema: Erziehungsrente an geschiedene Ehegatten bei Scheidung nach dem 30.6.77
Bedingungen:
1. Wartezeit 5 Jahre - im eigenen Rentenkonto !
2. Persönliche Voraussetzungen:
* Tod des geschiedenen Ehegatten
* Scheidung nach dem 30.6.1977 oder
* vor dem 1.7.1977 und Unterhaltsanspruch nach früherem DDR-Recht oder
* Witwe/Witwer und durchgeführtes Rentensplitting
* keine neue Eheschließung
* Erziehung oder Sorge für ein Kind
* noch nicht 65 Jahre alt
3. Besonderheiten:
* Die Erziehungsrente ist eine Rente aus dem eigenen Rentenkonto