Nicht länger als bis zum 25. Lebensjahr Kindergeld - auch nicht durch freiwilligen Wehrdienst

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Der Berechtigungszeitraum für den Bezug von Kindergeld verlängert sich nicht über das 25. Lebensjahr hinaus. Dies gilt auchz dann, wenn das Kind in der Zeit vor dem 25 Lebensjahr einen freiwilligen Wehrdienst abgeleistet hat. Dies geht aus einem  Urteil des Finanzgerichts Münster vom 20.10.2014 (Az.: 5 K 2339/14 Kg) hervor. Die Revision wurde nicht zugelassen.

Hintergrund

Der 1989 geborene Sohn leistete nach dem Schulabschluss vom 01.01.2012 bis zum 30.06.2013 einen freiwilligen Wehrdienst ab. Danach begann er mit einer Berufsausbildung. Die Familienkasse hob die Kindergeldfestsetzung ab Juni 2014 auf, nachdem der Sohn im Mai sein 25. Lebensjahr vollendet hatte. Der Vater begehrte demgegenüber für den Sohn weiterhin Kindergeld. Seiner Ansicht nach verlängert sich der Berechtigungszeitraum wegen des Wehrdienstes um 18 Monate.

Entscheidung

Das Gericht wies die Klage ab und entschied, dass eine Verlängerung der Kindergeldberechtigung im Streitfall nicht in Betracht komme, weil der Sohn des Klägers weder einen gesetzlichen Wehrdienst noch einen freiwilligen Wehrdienst anstelle des gesetzlichen Grundwehrdienstes geleistet habe. Die allgemeine Wehrpflicht sei zum 01.07.2011 ausgesetzt worden und lebe nur bei Feststellung des Spannungs- oder Verteidigungsfalles wieder auf. Ein nach diesem Datum absolvierter freiwilliger Wehrdienst könne daher nicht anstelle des gesetzlichen Wehrdienstes geleistet werden.

Das Gesetz sei insoweit auch nicht nach Sinn und Zweck abweichend vom Wortlaut auszulegen, da nach Aussetzung der Wehrpflicht kein Bedürfnis mehr bestehe, den Bezugszeitraum für das Kindergeld zu verlängern. Die allgemeine Wehrpflicht habe nämlich für die Wehrpflichtigen einen erheblichen Grundrechtseingriff dargestellt und die (weitere) Ausbildung zeitlich verzögert. Als Ausgleich dieses Nachteils habe das Kindergeld entsprechend länger gezahlt werden können.