OLG Brandenburg: Unbefristeter nachehelicher Aufstockungsunterhalt
Das Brandenburgische Oberlandesgericht hat einer geschiedenen Frau nach über 30 jähriger Ehe einen unbefristeten Aufstockungsunterhalt zugesprochen. Sie hatte ihre Ausbildung auf Grund der Eheschließung abgebrochen. Der im Vergleich zum Ex-Ehemann niedrigere Verdienst der Frau aus ungelernten Tätigkeiten stelle einen ehebedingten Nachteil dar, der auf einem Ausbildungsabbruch infolge Eheschließung und Kinderbetreuung beruhe, hob das Gericht hervor. Wegen der langen Ehedauer müsse dieser Nachteil voll und unbefristet ausgeglichen werden. (Beschluss vom 21.02.2012, Az.: 10 UF 253/11).
Hintergründe
Die 50 jährige Frau wurde vom Amtsgericht nach über 30 jähriger Ehe von ihrem Ehemann geschieden. Die Ausbildung zur Gärtnerin hatte sie im Alter von 17 Jahren wegen der Geburt des ersten gemeinsamen Kindes abgebrochen. Nach der Eheschließung hatte sie den Berufsabschluss nicht nachgeholt. Sie betreute die beiden Kinder, übte verschiedene Nebentätigkeiten aus und nahm an Weiterbildungsmaßnahmen teil. Sie verdient jetzt monatlich 1.000 €. Der Ex-Ehemann arbeitet vollschichtig als Kraftfahrer und verdient rund 1.500 € monatlich. Das Familiengericht sprach der Frau Aufstockungsunterhalt zu. Dagegen legte der Ex-Ehemann Beschwerde ein. Er argumentierte, seine geschiedene Ehefrau wäre auch ohne Ehe ohne Berufsabschluss geblieben.
Argumentation des Oberlandesgerichts
Das OLG hat die AG-Entscheidung im Grundsatz bestätigt. Es sieht keine Anhaltspunkte dafür, dass die Frau auch ohne die Ehe, die Kinderbetreuung und die in der Ehe praktizierte Rollenverteilung heute ungelernten Tätigkeiten nachgehen würde. Die Frau habe sich zum Zeitpunkt der Geburt ihres ersten Kindes bereits ein Jahr in der Berufsausbildung befunden und hätte sie nach allgemeiner Erfahrung auch abgeschlossen. Es sei davon auszugehen, dass sie als Landschaftsgärtnerin jedenfalls ein ähnlich hohes Einkommen wie ihr Ehemann hätte erzielen können. Der Ex-Ehemann müsse den in dem Einkommensunterschied liegenden ehebedingten Nachteil deshalb angesichts der über 30 jährigen Dauer der Ehe unbefristet und ohne Abzüge ausgleichen. – So stehen beiden Ehe-maligen monatlich 1250 € zur Verfügung.
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