Rechtsanwältin Kerstin Pausch-Trojahn in Bad Kissingen: „Wer bekommt was und wie viel bei Trennung und Scheidung?“

Man unterscheidet Kindes-, Trennungs-, Ehegatten- und Elternunterhalt.

Wer Unterhalt will, muss diesen immer beantragen, indem man Auskunft fordert und auch schon einen Betrag nennen. Trennungsunterhalt kann dann gefordert werden, wenn beide Partner getrennt leben, d. h. keine Wirtschaftsgemeinschaft mehr bilden.

Beachte: Für den Kindesunterhalt zählen alle Einkünfte, beim Trennungs- oder Ehegattenunterhalt kann überobligatorisches Einkommen vorliegen, das dann nicht berücksichtigt wird.

Was ist, wenn ein Unterhaltspflichtiger krank ist, dann ist Basis für den Unterhalt das Krankengeld.

Beachte: Jedem Erwerbstätigem stehen 5 Prozent Erwerbstätigen-Bonus zu.

Bei jedem Unterhalt besteht ein Auskunftsanspruch des Unterhaltsberechtigten. Erhält der Unterhaltsberechtigte keine Auskunft, dann muss die Auskunft eingeklagt werden. Auskunftsklagen sind mühselig, führen zu einem schlechten Prozessklima und letztlich wird nichts erreicht.

Abgezogen werden können 4 Prozent vom jährlichen Bruttoeinkommen für Altersvorsorge.

Abgezogen werden können auch Schulden, die in der Ehe gemacht wurden oder durch die Trennung entstanden sind.

Abgezogen werden können auch Steuernachzahlungen oder unter Umständen auch die Umgangskosten, bei Selbständigen auch die Kosten der Krankenkasse.

Unterhaltssteigernd ist, wenn jemand kostenlos wohnt, es wird der Wohnwert ermittelt.

Beachte: Aufgedrängter Wohnwert, wenn jemand die Eltern pflegen muss, also an ein großes Haus gebunden ist. Ansonsten wird der tatsächliche Wohnwert gemäß Mietspiegel beim Unterhalt angerechnet.

Unterhaltssteigernd ist ein Dienstwagen, Betriebsaktien, Steuerrückzahlungen oder auch Spesen.

Trennungs- und Scheidungsvereinbarungen sind bindend, wichtig und sicher ist immer die Beurkundung der Vereinbarung durch einen Notar oder durchs Gericht.

Grundlage für Kindesunterhalt ist die Düsseldorfer Tabelle. Kindergeld wird hälftig aufgeteilt. Kindesunterhalt muss so lange gezahlt werden, so lange das Kind Unterhalt braucht. In der Regel muss aber mit 25 Jahren ein Abschluss der Ausbildung angestrebt werden. Mit 25 Jahren endet auch der Kindergeldanspruch.

Getrenntlebendunterhalt: Im ersten Trennungsjahr kann der betreuende Elternteil seinen Zustand weiter aufrechterhalten. Nach einem Jahr wird geprüft, ob der Unterhaltsberechtigte wann und wie viel arbeiten kann. Wichtig ist immer die Betreuungssituation für die Kinder.

Beachte: Es  wird individuell Recht gesprochen, die Betreuungssituation und der Betreuungsbedarf muss offengelegt und nachgewiesen werden.

Beachte: Was ist, wenn die Großeltern die Kinder betreuen? Es kommt auf die Situation an, die vor der Trennung bestand.

Wenn Unterhalt wegen Krankheit gezahlt werden muss, dann muss die Krankheit und deren Auswirkungen nachgewiesen werden durch ein Gutachten. Ein einfaches Attest reicht nicht. Aber auch dieser Unterhalt wird in der Regel befristet.

Nachscheidungsunterhalt: „Tatbestände“ sind Unterhalt wegen Betreuung, Unterhalt wegen Krankheit, Ausbildungsunterhalt, Unterhalt wegen Arbeitslosigkeit, Unterhalt wegen Billigkeit, Aufstockungsunterhalt.

Aufstockungsunterhalt soll die unterschiedlichen Einkommensverhältnisse ausgleichen. Dieser Unterhalt ist meistens befristet  - meist ein Drittel der Ehejahre, „maximal die Hälfte der Ehejahre“.

Steuerklassenwechsel von Steuerklasse III nach Steuerklasse I ist ein wichtiger einschneidender Wechsel, der das Einkommen beeinflusst. Grundsätzlich kann aber über die Anlage U der Ehegattenunterhalt steuerlich geltend gemacht werden. Der andere Ehepartner muss Anlage U unterschreiben, wenn der Begünstigte schriftlich zugesichert hat, dass er den Nachteil des Unterhaltsberechtigten ausgleicht.

Abbruch der Unterhaltskette: Gerät jemand nach zwei oder drei Jahren Arbeit wieder in Krankheit oder Arbeitslosigkeit, dann lebt der Unterhalt nicht mehr auf.

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