Reform des Sorgerechts - Der Richter behält das letzte Wort
Nürnberg (ISUV) Am 31.1. 2013 hat der Bundestag das Gesetz zur Reform des Sorgerechts für nichteheliche Kinder und ihre Väter verabschiedet. Geändert hat sich am Gesetzentwurf nur wenig. Allerdings ist der Rechtsausschuss auf die Kritik der Richterschaft am vereinfachten Verfahren eingegangen. Der Gesetzentwurf sah vor, dass der Familienrichter dem Antrag des Vaters, ihm das gemeinsame Sorgerecht zu übertragen, stattgeben "muss", falls die Mutter diesem Antrag nicht innerhalb sechs Wochen widerspricht und dem Gericht keine entgegenstehenden kindswohlrelevanten Gründe bekannt sind. Diese absolute Vorgabe wurde im Gesetz abgemildert. Nunmehr sind in besonderen Ausnahmefällen vor der Entscheidung das Jugendamt sowie die Eltern persönlich anzuhören.
Diese kleine Veränderung kann weitreichende Folgen in der Praxis haben: Kommen dem Richter Zweifel, ob die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl entspricht, ermittelt er von Amts wegen. So kann er vom Jugendamt eine Stellungnahme fordern und dann wird er einen Gutachter zu Rate ziehen. Das dauert Monate, manchmal ein Jahr. So werden Fakten geschaffen, wie alle Erfahrung zeigt: Wer über ein Kind verfügt, wird aus Gründen der Kontinuität auch weiterhin darüber verfügen. Das lässt vermuten, dass auch künftig in mehreren tausend Fällen lange und auf Kosten des Kindes gestritten wird.
Der Bundesvorsitzende des Interessenverbandes Unterhalt und Familienrecht (ISUV) sieht diese Regelung ambivalent: "Einerseits ist das Kindeswohl die Maxime im Sorge- und Umgangsrecht, man kann von keinem Richter verlangen, dass er einen Antrag unbesehen unterschreibt, auch wenn er Zweifel hat. Andererseits haben Familienrichter damit wieder einen Hebel um Sorgerechtsverfahren in Gang zu bringen, die nichts als dem subjektiven Empfinden des Richters und seinen moralischen Vorstellungen geschuldet sind."
Letztlich regelt das Gesetz die gemeinsame elterliche Sorge für nichteheliche Kinder und deren Väter nicht klar. Grundtendenz: Ein bisschen mehr Vater fürs Kind, das darf es schon sein, das ist dem Zeitgeist geschuldet, aber wenn die Mutter nicht will und der Richter Bedenken anmeldet, dann bleibt alles beim Alten. – Von Gleichheit der Lebensformen, von der Gleichheit aller Väter, von der Gleichheit aller Kinder kann nicht die Rede sein.
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