Regressanspruch für gehörnte Zahlväter

Caroline Kistler, Rechtsanwältin und Bundessprecherin stellt fest:
"Der BGH wog die Interessen von Vater und Mutter ab und kam zu dem Ergebnis, dass kein unzulässiger Eingriff in das Persönlichkeitsrecht vorliegt. Schließlich hatte die Mutter dem Scheinvater vorgegaukelt der leibliche Vater zu sein. Damit wog ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht nicht stärker als das Recht des Scheinvaters bezüglich Rückforderung der seinerzeit geleisteten Unterhaltszahlungen. Angesichts dieses Urteils ist damit zu rechnen, dass in den nächsten Monaten vermehrt Auskunftsanträge bei Gericht eingehen werden, so dass die Scheinväter doch noch Gerechtigkeit erfahren werden.

In der Bundesrepublik kommen jährlich nach Schätzungen zwischen 35 000 und 70 000 Kinder als Kuckuckskinder zur Welt, d. h. der auf der Geburtsurkunde genannte Vater ist nicht der leibliche Vater.

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