Scheinväter können wieder auf Regress hoffen
Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) zu Kuckuckskindern
Regressanspruch für gehörnte Zahlväter
Der Interessenverband Unterhalt und Familienrecht (ISUV) begrüßt das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 9. 11. 2011 – XII ZR 136/09, weil es dem gehörnten Vater ausdrücklich einen Regressanspruch zubilligt. Die Mutter muss den Namen des leiblichen Vaters nennen, so dass der Scheinvater seine Regressansprüche gegenüber ihm geltend machen kann. „Das Urteil hilft Vätern, die oft über viele Jahre für ein Kind zahlen, das ihnen unterschoben wurde, von dem sie oft später erst erfahren, dass es nicht ihr „eigenes“ ist. Die Mutter kann sich jetzt nicht mehr einseitig auf ihr Persönlichkeitsrecht berufen.“, hebt der ISUV-Vorsitzende Josef Linsler hervor. In diesem Zusammenhang verweist der ISUV auch auf das Recht des Kindes seine Herkunft, also auch den leiblichen Vater zu kennen.
Caroline Kistler, Rechtsanwältin und Bundessprecherin stellt fest: „Der BGH wog die Interessen von Vater und Mutter ab und kam zu dem Ergebnis, dass kein unzulässiger Eingriff in das Persönlichkeitsrecht vorliegt. Schließlich hatte die Mutter dem Scheinvater vorgegaukelt der leibliche Vater zu sein. Damit wog ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht nicht stärker als das Recht des Scheinvaters bezüglich Rückforderung der seinerzeit geleisteten Unterhaltszahlungen. Angesichts dieses Urteils ist damit zu rechnen, dass in den nächsten Monaten vermehrt Auskunftsanträge bei Gericht eingehen werden, so dass die Scheinväter doch noch Gerechtigkeit erfahren werden.“
In der Bundesrepublik kommen jährlich nach Schätzungen zwischen 35 000 und 70 000 Kinder als Kuckuckskinder zur Welt, d. h. der auf der Geburtsurkunde genannte Vater ist nicht der leibliche Vater.