So unterschiedlich urteilen Gerichte beim Umgangsrecht und Wechselmodell

Umgangsrecht / Wechselmodell

KG Berlin, Beschluss vom 28.2.2012 – 18 UF 184/09 – §§ 1684, 1671 BGB

Im Rahmen einer Umgangsregelung kann ausnahmsweise auch gegen den Willen eines Elternteils eine Betreuung nach Art eines Wechselmodells angeordnet werden, wenn dies dem Wohl des Kindes am besten entspricht und mit seinem geäußerten Willen übereinstimmt.

FamFR 2012, S. 286

FamRZ 2012, S. 886

Umgangsrecht / Wechselmodell

OLG Hamm, Beschluss vom 16.2.2012 – 2 UF 211/11 – §§ 1684 Abs. 1, 1697 a BGB

  1. Die Anordnung eines Wechselmodells kommt nur in Betracht, wenn die Kindeseltern in der Lage sind, ihre Konflikte einzudämmen, beide hochmotiviert und an den Bedürfnissen des Kindes ausgerichtet sind, kontinuierlich kommunizieren und kooperieren, willens und in der Lage sind, sich über ein einheitliches Erziehungskonzept zu einigen und die Vorstellungen des jeweils anderen in der Frage der Erziehung zu tolerieren.
  2. Gegen den Widerstand eines Elternteils kann das Wechselmodell nicht angeordnet werden.

FamFR 2012, S. 287

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Umgangsrecht / Wechselmodell

OLG Köln, Beschluss vom 14.3.2012 – 4 UF 235/11 – § 1634 BGB

  1. Das Umgangsrecht soll dem Kind ermöglichen, die Beziehung zu dem nicht mit ihm zusammenlebenden Elternteil aufrechtzuerhalten sowie sie durch Begegnungen und gegenseitige Aussprache zu pflegen. Denn es ist für eine gedeihliche seelische Entwicklung des Kindes bedeutsam, nicht nur einen sorgenden Elternteil als ständigen Bindungspartner zu haben, sondern auch den anderen Elternteil als Bezugsperson zu erleben und nicht faktisch zu verlieren.
  2. Allerdings dient das Umgangsrecht nicht dazu, eine gleichberechtigte Teilhabe beider Elternteile am Leben des Kindes, etwa in Form eines Wechselmodells, sicherzustellen. Daher setzt das Bedürfnis des Kindes nach einem auch räumlich sicheren Lebensmittelpunkt dem Umgangsrecht Grenzen.

FamFR 2012, S. 335

Umgangsrecht

OLG Köln, Beschluss vom 16.3.2012 – 4 UF 18/12 – §§ 1684, 1696 BGB

  1. Bei einer zu treffenden Umgangsrechtsentscheidung ist auch unter Beachtung der widerstreitenden Elternrechte stets oberstes Gebot das Kindeswohl. Dabei ist das Kind in seiner Individualität als eigenständige Persönlichkeit zu akzeptieren und ihr Recht auf gedeihliche Entwicklung ihrer Persönlichkeit der Umgangsrechtsentscheidung zu Grunde zu legen.
  2. Haben die Eltern in noch nicht weit zurückliegender Zeit eine einvernehmliche Regelung zum Umgangsrecht getroffen, sprechen in der Regel unter KindeswohIgesichtspunkten triftige Gründe für eine Beibehaltung der vereinbarten Besuchskontakte, wie z. B. Kontinuitätsgesichtspunkte und das Vertrauen des Kindes in die Verlässlichkeit getroffener Regelungen.

FamFR 2012, S. 334

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