Sorgerechtsentzug - Inobhutnahmen: mehr Transparenz - Einhaltung rechtsstaatlicher Grundsätze
Im Jahr 2014 wurden insgesamt 17 029 Maßnahmen zum vollständigen oder teilweisen Sorgerechtsentzug getroffen, die Tendenz ist steigend. Wird das Sorgerecht entzogen, so erfolgt eine Fremdunterbringung in der Regel in Heimen oder bei Pflegeeltern. Meist ist dem Sorgerechtsentzug schon eine wichtige Weichenstellung vorausgegangen: die Inobhutnahme durch das Jugendamt. Dazu stellt der ISUV-Vorsitzende Rechtsanwalt Ralph Gurk fest: „Einerseits ist es gut, dass das Jugendamt genauer hinschaut, wenn für Kinder Gefahr in Verzug ist, andererseits darf das Jugendamt mit seinen Maßnahmen nicht gerichtlichen Entscheidungen vorgreifen. In jedem Fall haben die Eltern vor einer Inobhutnahme Anspruch auf rechtliches Gehör und einen Anwalt, der sie vertritt.“ Der Interessenverband Unterhalt und Familienrecht (ISUV) fordert mehr Transparenz bei Inobhutnahmen, Intensivierung der Beratung der Eltern, keine Einzelentscheidungen eines Sozialarbeiters oder einer Sozialarbeiterin, keine gezielte Entfremdung der Kinder von den leiblichen Eltern. Klare Zielvorgabe muss die Rückführung in die Ursprungsfamilie sein.
Die Trennungs- und Scheidungssituation überfordert teilweise beide Eltern oder einen Elternteil. In dieser Situation ist es nicht sehr hilfreich, wenn seitens des Jugendamtes mit Inobhutnahme gedroht wird. Intensivere Hilfe und konkrete verständnisvolle nachhaltige Beratung der Eltern hilft mehr als der schnelle aber kostenintensive Cut durch eine Inobhutnahme. „Die schnelle Rückführung der Kinder in die Ursprungsfamilie muss oberste Priorität bleiben. Schließlich sind die biologischen Eltern die natürlichen Eltern. Sie sind, auch wenn das manchmal in Frage gestellt wird, wichtig für die Identitätsfindung.“, hebt ISUV-Pressesprecher Josef Linsler hervor.
ISUV mahnt die Einhaltung des Artikels 8 der UN-Kinderrechtskonvention an. Die besagt: „Die Vertragsstaaten verpflichten sich, das Recht des Kindes zu achten, seine Identität, einschließlich seiner Staatsangehörigkeit, seines Namens und seiner gesetzlich anerkannten Familienbeziehungen, ohne rechtswidrige Eingriffe zu behalten. Werden einem Kind widerrechtlich einige oder alle Bestandteile seiner Identität genommen, so gewähren die Vertragsstaaten ihm angemessenen Beistand und Schutz mit dem Ziel, seine Identität so schnell wie möglich wiederherzustellen.“
ISUV fordert, dass der Kontakt zu den natürlichen Eltern nicht restriktiv gehandhabt, unterbrochen oder gar völlig unterbunden wird. Dies ist nur in Ausnahmefällen, wenn das Kindeswohl massiv gefährdet ist, gerechtfertigt. Die Kindeswohlgefährdung ist in jedem Fall konkret nachzuweisen.
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