Steuervorteile müssen der Zweitfamilie verbleiben

Tatsächlich, die Ex-Frau bekam vom Familiengericht 270 Deutsche Mark mehr Ehegattenunterhalt zugesprochen, obwohl sie keine minderjährigen Kinder mehr zu betreuen hat und somit über ein höheres Familieneinkommen verfügt als die Zweitfamilie.
Hilde K. muß nunmehr berufstätig sein, obwohl sie gerne ihr zweijähriges Kind ganztags betreuen würde.
Der Interessenverband Unterhalt und Familienrecht (ISUV) fordert, daß die Steuervorteile durch Wiederheirat ausschließlich der Zweitfamilie verbleiben müssen, also nicht zur Erhöhung des Unterhaltsanspruchs der Erstehefrau herangezogen werden dürfen.
Der Bundesvorsitzende des Interessenverbandes, Michael Salchow, stellt fest: "Die Rechtsprechung der Familiengerichte ist uneinheitlich. Dem Verband sind Fälle bekannt, in denen Familienrichter durchaus die Steuervorteile auf Grund von Wiederheirat bewußt der Zweitfamilie belassen.
Dies ist ja auch logisch, denn schließlich will und muß der Staat dadurch die bestehende und nicht die "ehe-malige" Familie fördern."
Im übrigen sind nach Erfahrungen des Verbandes Zweitfamilien materiell immer dann schlechter gestellt, wenn noch "Altlasten" zu bewältigen sind, also Unterhalt an Erstehefrau und Kinder aus erster Ehe gezahlt werden muß.
Dem Verband liegen mehrere hundert Schreiben von Zweitehefrauen vor, in denen sich diese bitter über die soziale Situation beklagen.
So schreibt eine Mutter: "Haben Zweitfrauen und ihre Kinder eigentlich erst dann einen Unterhaltsanspruch, wenn man geschieden ist ?"