Umgangsrecht - BVerfG - 19.11.2014
Wegen der familiären Auswirkungen der Abstammungsklärung kann es zur Vermeidung unnötiger Eingriffe in das Familiengrundrecht geboten sein, die Abstammungsklärung erst herbeizuführen, wenn das Vorliegen der sonstigen Anspruchsvoraussetzungen feststeht~ ist hingegen absehbar, dass die Klärung der sonstigen Anspruchsvoraussetzungen für die Familie ungleich belastender ist, kann es umgekehrt geboten sein, zuerst die Abstammungsklärung vorzunehmen.
Beschluss:
Gericht: BVerfG
Datum: 19.11.2014
Aktenzeichen: 1 BvR 2843/14
Quelle: NJW 2015, Seite 542
Kommentierung:
§ 1686 a BGB räumt dem leiblichen, nicht rechtlichen Vater ein Umgangs- und Auskunftsrecht ein, wenn er ein ernsthaftes Interesse am Kind gezeigt hat und der Umgang dem Kindeswohl dient bzw. dem Kindeswohl nicht widerspricht. § 167 a Abs. 2 FamFG normiert die Verpflichtung die zur Klärung der leiblichen Vaterschaft notwendigen Untersuchungen zu dulden. Das BVerfG hat es letztendlich offen gelassen, ob die Gerichte zuerst ein Abstammungsgutachten einholen müssen oder ob zuerst die anderweitigen Voraussetzungen des Umgangs-/Auskunftsanspruches geklärt werden müssen. Das BVerfG hat deshalb auch die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ist eine vorherige Abstammungsuntersuchung dann geboten, je wahrscheinlicher die sonstigen Voraussetzungen des Anspruchs nach § 1686 a BGB sind. Wenn – wie im vorliegenden Fall – die konkrete Möglichkeit der leiblichen Vaterschaft desjenigen, der Umgang/Auskunft verlangt, unstreitig ist, kann eine Abstammungsuntersuchung kaum unzumutbar sein, sodass eine Grundrechtsverletzung vorliegt.