Unterhaltsrecht - BVerfG - 27.08.2014

 

Wird im Rahmen der Prüfung der Leistungsfähigkeit eines barunterhaltspflichtigen Elternteils aufgrund der in § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB bestimmten gesteigerten Erwerbsobliegenheit gegenüber einem minderjährigen Kind ein fiktives Einkommen mit der Begründung angenommen, es seien keine hinreichenden Bemühungen zur Erlangung einer Erwerbstätigkeit sowie einer zusätzlichen Nebenerwerbstätigkeit nachgewiesen, verlangt dies bei einer fehlenden beruflichen Qualifikation konkrete Feststellungen zu den aktuellen Mindestlöhnen sowie zum Umfang einer Nebenerwerbstätigkeit und der Höher hieraus erzielbarer Einkünfte.

Beschluss:
Gericht: BVerfG
Datum: 27.08.2014
Aktenzeichen: 27.08.2014
Quelle: FamRZ 2014, Seite 1977

Kommentierung:

Mit dieser Entscheidung stellt das BVerfG klar, dass man nicht pauschal fiktive Einkünfte eines Unterhaltsverpflichteten bei einer Unterhaltsberechnung heranziehen darf – auch nicht bei gesteigerte Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern, sondern es Bedarf konkreter Feststellungen zu den Erwerbsmöglichkeiten, dem Umfang eines Nebenerwerbs und der hieraus erzielbaren Einkünfte. Es darf dem Unterhaltsverpflichteten nur ein Einkommen zugerechnet werden, das er in realistischer Weise erzielen könne, was jedoch auch von der Verfügbarkeit entsprechender Arbeitsstellen abhängt. Instanzgerichte sind daher gehalten, etwaig fiktives Einkommen realitätsgerecht festzustellen und zu begründen. Dies ein klarer Hinweis des BVerfG an die Instanzgerichte nicht pauschaliert und ohne Einzelfallprüfung mögliche fiktive Zusatzeinkommen anzunehmen.