Unterhaltsrecht | Kein Trennungsunterhalt bei langer Dauer der Trennung - OLG Bamberg - 13.5.2014
Leben die Ehegatten mehr als 10 Jahre getrennt, ist der Trennungsunterhalt gemäß § 1579 Nr. 8 BGB zu versagen, weil angesichts der langen Dauer der Trennung der Gesichtspunkt der ehelichen Solidarität nicht mehr eingreift.
Beschluss:
Gericht: OLG Bamberg
Datum: 13.05.2014
Aktenzeichen: 7 UF 361/13
Leitparagraph: BGB §1361
Quelle: FamRZ 2014, Seite 1707
Kommentierung:
BGB §1578, Herabsetzung oder Versagung des Ehegattenunterhaltes mangels ehebedingter Nachteile, greift beim Getrenntlebendunterhalt nicht, diese Vorschrift gilt nur für den nachehelichen Unterhalt. Ungeachtet dessen kann auch der Getrenntlebendunterhalt verwirkt sein aufgrund Zeitablaufes, wenn eine sehr lange Trennungsdauer vorliegt und daher eine eheliche Solidarität nicht mehr geboten ist. Auf andere Verwirkungsgründe kommt es dann nicht mehr an (so schon OLG Frankfurt, FamRZ 2004, Seite 574).