Unterhaltsrecht - OLG Brandenburg - 16.9.2013
Eine im Zusammenhang mit dem Verlust eines besser vergüteten Arbeitsverhältnisses bezogene Abfindung wird zwecks Ausgleichung der Einkommensdifferenz dem bedarfsbildenden Nettogehalt zugeschlagen. Hiervon ist dann abzusehen, wenn das Einkommen aus dem Folgearbeitsverhältnis nicht wesentlich unter dem früher erzielten Einkommen liegt.
Beschluss:
Gericht: OLG Brandenburg
Datum: 16.9.2013
Aktenzeichen: 15 UF 96/13
Leitparagraph: BGB §1603
Quelle: NZFam 2014, S. 615
Anmerkung:
Grundsätzlich sind Abfindungen aus einem Arbeitsverhältnis Ersatz für weggefallenes Einkommen und sind unter Berücksichtigung des vormaligen Verdienstes zur Aufstockung“ des Einkommens heranzuziehen bis sie „verbraucht“ sind. Wenn eine Abfindung nicht für Ersatz wegegefallenen Einkommens herangezogen wird, fällt dann dieses Vermögen/Abfindung in den Zugewinn, wenn vor dem Endvermögensstichtag (Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags) bezogen und noch vorhanden.