Unterhaltsrecht - OLG Hamm - 17.3.2014 | OLG Brandenburg - 25.3.2014
1. Auch titulierte Ansprüche auf Kindesunterhalt unterliegen der Verwirkung, wenn sie längere Zeit nicht geltend gemacht werden (Zeitmoment) und der Unterhaltsschuldner davon ausgehen durfte, dass eine Inanspruchnahme nicht mehr erfolgen wird (Umstandsmoment).
2. Für die Umstandsmoment kann es im Einzelfall ausreichen, wenn der Unterhaltsberechtigte einen über einen bestimmten Zeitraum aufgelaufenen Unterhaltsrückstand nicht geltend macht, hingegen Rückstände aus anderen Zeiträumen durchgehend thematisiert.
3. Besteht hinsichtlich der Unterhaltsansprüche Beistandschaft des Jugendamtes, muss sich das unterhaltsberechtigte Kind dessen Verhalten in der Unterhaltsauseinandersetzung zurechnen lassen.
Beschluss:
Gericht: OLG Hamm
Datum: 17.3.2014
Aktenzeichen: 6 UF 196/13
Leitparagraph: BGB §1601~ BGB §242
Quelle: NZFam 2014, Seite 759
1. Illoyal verspätet geltend gemachter Unterhalt ist verwirkt.
2. Auch Ansprüche auf Kindesunterhalt können verwirkt sein, obwohl die Verjährung solcher Ansprüche gegenüber den Eltern bis zur Volljährigkeit des Kindes eigentlich gehemmt ist.
Beschluss:
Gericht: OLG Brandenburg
Datum: 25.03.2014
Aktenzeichen: 10 UF 128/13
Leitparagraph: BGB §242
Quelle: FamRZ 2014, Seite 1708
Kommentierung/Anmerkung zu beiden Entscheidungen:
In beiden Entscheidungen geht es darum, ob das Unterhaltsrecht verwirkt ist, wenn der Berechtigte es längere Zeit nicht geltend macht, obwohl er dazu in der Lage ist, und der Verpflichtete sich aufgrund des Verhaltens des Unterhaltsberechtigten darauf einrichten durfte und auch nach der Lebenserfahrung sich darauf eingerichtet hat, dass er nicht mehr auf Unterhalt für die Zeitraum in Anspruch genommen wird. Die Rechtsprechung geht nahezu grundsätzlich schon davon aus, dass nach einjähriger Untätigkeit eine Verwirkung vorliegt (BGH, NJW 2010, Seite 3714, OLG Brandenburg, FamRZ 2012, Seite 993). Es ist daher dem Unterhaltspflichtigen anzuraten, nicht länger als ein Jahr untätig zu sein. Selbiges gilt auch für die Fälle, in denen bereits eine Titulierung (Urteil, Beschluss, gerichtlicher Vergleich etc.) vorliegt. Auch hier muss innerhalb eines Jahres zumindest ein Zwangsvollstreckungsversuch unternommen werden, um nicht dem Einwand der Verwirkung zu unterliegen.
Wenn sich der Unterhaltsberechtigte des Jugendamtes als Beistandschaft bedient, muss er sich dessen Fehlverhalten bzw. Untätigkeit zurechnen lassen.