Unterhaltsrecht - OLG Karlsruhe - 24.10.2013


Soweit eine aus der Auflösung eines Arbeitsverhältnisses erhaltene Abfindung nicht zum Ausgleich des weggefallenen Arbeitsentgeltes benötigt wird, ist sie als Vermögensbestandteil anzusehen und als Zugewinn auszugleichen.

Beschluss:
Gericht: OLG Karlsruhe
Datum: 24.10.2013
Aktenzeichen: 2 UF 213/12
Leitparagraph: § 1 BGB
Quelle: FamRZ 2014, S. 942

Anmerkung:

Grundsätzlich sind Abfindungen aus einem Arbeitsverhältnis Ersatz für weggefallenes Einkommen und sind unter Berücksichtigung des vormaligen Verdienstes zur Aufstockung“ des Einkommens heranzuziehen bis sie „verbraucht“ sind. Wenn eine Abfindung nicht für Ersatz wegegefallenen Einkommens herangezogen wird, fällt dann dieses Vermögen/Abfindung in den Zugewinn, wenn vor dem Endvermögensstichtag (Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags) bezogen und noch vorhanden.