Urteil des Finanzgerichts Hessen: Kosten für Wertgutachten nicht absetzbar
FG Hessen, Urteil vom 02.07.2013 - 13 K 985/13.
Gutachterkosten für die Wertermittlung einer Immobilie, die im Rahmen des Ehescheidungsverfahrens wegen Auskunftserteilung und Zahlung von Zugewinn anfallen, sind mangels Zwangsläufigkeit nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehbar, stellt das Finanzgericht Hessen in einem aktuellen und rechtskräftigen Urteil fest.
Die Ehe-malige des Klägers hatte im Scheidungsverfahren Auskunft über das Endvermögen des Klägers verlangt. Er sollte sein Vermögen offenlegen und Unterlagen liefern zwecks Wertermittlung. Deswegen beauftragte der Kläger einen Sachverständigen, der ein kostenpflichtiges Wertgutachten für den Grundbesitz erstellte. Das Finanzamt verweigerte die steuerliche Berücksichtigung der Kosten für das Wertgutachten als außergewöhnliche Belastungen. Der Kläger war der Auffassung, dass er sich den Gutachterkosten aus rechtlichen Gründen nicht habe entziehen können, da die Wertermittlung von seiner damaligen Ehefrau im Scheidungsverfahren per Auskunftsklage eingefordert worden sei.
Dem folgte das Hessische FG nicht und wies die Klage ab. Der Kläger sei zur Erstellung des Wertgutachtens nämlich nicht verpflichtet gewesen. Denn das Auskunftsverlangen der Ehefrau sei lediglich auf Vorlage der zur Wertermittlung notwendigen Unterlagen und nicht auf die Vorlage eines Sachverständigengutachtens gerichtet gewesen.