Väter müssen endlich gleichberechtigt agieren können
"Es wird höchste Zeit, dass endlich eine gesetzliche Neuregelung in Kraft tritt. Seit dem Beschluss des BVerfG ist zwischenzeitlich mehr als ein Jahr vergangen. In der Praxis zeigt sich, dass in nahezu allen Verfahren, in denen die Väter seitdem bei den Familiengerichten das gemeinsame Sorgerecht beantragt haben, Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben werden, um die Frage zu klären, ob in dem jeweiligen Einzelfall die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl dient. Die psychische, aber auch die finanzielle Belastung der Beteiligten erreicht dadurch ein Höchstmaß.", kritisiert der Sprecher des ISUV-Kontaktanwaltsforums, Rechtsanwalt Ralph Gurk.
Bis heute liegt eine neue gesetzliche Regelung nicht vor. Im laufenden Gesetzgebungsverfahren treffen Meinungen und Vorschläge aufeinander, die konträrer nicht sein können. Ein "Kompromissvorschlag" der Bundesregierung sieht vor, dass nach der Geburt zunächst der Kindsmutter das alleinige Sorgerecht zustehen soll. Erklärt ein Vater, dessen Vaterschaft festgestellt oder anerkannt ist, dass er gemeinsam mit der Mutter die elterliche Sorge ausüben will, wird die gemeinsame elterliche Sorge begründet. Dies ist allerdings dann nicht der Fall, wenn die Mutter innerhalb einer Frist von 8 Wochen Widerspruch einlegt. Auf Antrag des Vaters hat dann das Familiengericht zu entscheiden.
Dieser "Kompromissvorschlag" wird von den Kontaktanwälten des ISUV abgelehnt. Vielmehr betonen die Rechtsanwälte Thomas Brüstle, Claus Maarten, Iris Zuschrott, Johanna Mohr und Dr. Marie-Luise Klees-Wambach, die sich anlässlich des 4. Bundesforums der ISUV-Kontaktanwälte in Würzburg im Rahmen einer Arbeitsgruppe mit diesem Thema befasst haben, dass allein die Erklärung des Vaters zur Begründung der gemeinsamen elterlichen Sorge ausreichend sein muss. Eine wie auch immer geartete "Widerspruchslösung" darf es nicht geben. Auch dürfen keine Fristen für die Erklärung der Väter zu "laufen" beginnen. "Eine Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge kann und soll nur durch ein Familiengericht möglich sein, was nicht durch den Kindsvater, sondern von der Kindsmutter angerufen werden muss.", fordern die Kontaktanwälte. Dabei sollen die Väter schon bei der Anerkennung der Vaterschaft auf ihr Antragsrecht hingewiesen werden.
"Es soll und muss Aufgabe der Mutter sein, gegenüber dem Familiengericht zu begründen, dass die gemeinsame elterliche Sorge nicht dem Wohl ihres Kindes entspricht. Der Grundsatz, dass Vater und Mutter für alle Kinder gut sind, muss Ausgangspunkt aller Verfahren sein", stellt der Sprecher des ISUV-Kontaktanwaltsforums Ralph Gurk fest. Damit stützen die Kontaktanwälte des ISUV die Auffassung und Forderung des Verbandes, die auch vom Deutschen Familiengerichtstag (DFGT) in seiner Stellungnahme vom 22. Februar 2011 befürwortet wird.
Es ist an der Zeit, dass sich die politisch Verantwortlichen endlich ihrer Verantwortung stellen. Das "Aussitzen" einer verfassungswidrigen Gesetzeslage ist nicht nur eine Respektlosigkeit gegenüber dem BVerfG, sondern auch und vor allem gegenüber der Vielzahl von betroffenen Eltern und Kinder.
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