Verfassungsbeschwerde wg. Umgangskosten - Dauerbrenner beim BVerfG

Zu den Verfahren kann aktuell folgendes mitgeteilt werden:

Das Verfahren III R 141/95 vor dem BFH (gegen das Urteil eines Finanzgerichts hatte der geschiedene, barunterhaltspflichtige Kläger und Revisionskläger die vom FA für den Veranlagungszeitraum 1990 nicht anerkannten und von ihm daraufhin beim FG eingeklagten Aufwendungen für die Pflege des Kontakts zu seinen Kindern erneut geltend gemacht) wurde am 24.06.2004 dort abgewiesen und abgeschlossen.
Das Az AR 797/93 des BVerfG (damit verbundene Klage, die Aufhebung des alten § 33a Abs. 1a EStG (sog. Besucher-Freibetrag) sei verfassungswidrig - vorsorglich fristwahrend parallel eingelegte Verfassungsbeschwerde - RA Rixe) existiert schon lange nicht mehr, es wurde - unter leichter Verschiebung des Verfahrensgegenstandes - im BVerfG nach Wechsel der Zuständigkeit durch 2 BvR 1849/04 ersetzt.
Hierzu gibt es bisher weder eine Entscheidung, noch seitens des BVerfG eine Erledigungsvoraussage.
Ich verweise auf mein ((Umgangskosten2005|erläuterndes Schreiben vom 31.05.2005)).
Ob es hier aber überhaupt noch zu einer Entscheidung kommt, ist insofern zweifelhaft, als sich nach vorherrschender Rechtsmeinung (die auch wir für falsch halten !) der Verfahrensgegenstand durch mehrere Verbesserungen im Kindergeldgesetz erledigt hat.

Im Verfahren VIII R 51/03 hat der BFH am 30.11.2004 das BVerfG angerufen und zur Normenkontrolle aufgefordert, "weil nach seiner Auffassung die Regelung des § 1612b Abs. 5 BGB in vielen Fällen zu einer verfassungswidrigen Besteuerung zum Barunterhalt verpflichteter Elternteile führt."
Diese Normenkontrollklage wird beim BVerfG unter dem Az 2 BvL 3/05 laufen, wurde jedoch weder in 2005, noch bisher in 2006 entschieden.
Eine Liste der für 2007 zur Entscheidung vorgesehenen Verfahren liegt noch nicht vor.

Ob es hier aber überhaupt noch zu einer Entscheidung kommt, ist insofern ungewiß (ich würde eher sagen: nicht sehr wahrscheinlich), als mit der Unterhaltsrechtsreform, die voraussichtlich 2007 in Kraft treten wird, der angegriffene § 1612 b V BGB vollständig wegfallen und durch andere Regelungen ersetzt werden wird.

Daß von Finanzämtern grundsätzlich unterschiedliche Stellungnahmen zum gleichen Thema abgegeben werden, liegt u.a. daran, daß diese / die Bearbeiter unter Landesrecht stehen und weitgehend unabhängig in der Wahl ihrer jeweiligen Bezugsdokumente sind.

Natürlich sollten die alten, erledigten Az nicht mehr zitiert werden.

RA Georg Rixe
Für den AK Steuerpolitik: Michael Salchow