Versorgungsausgleich - BVerfG 06.05.2014 und 11.12.2014

 

Es ist verfassungskonform, wenn bei Durchführung des Versorgungsausgleichs und der möglichen Aussetzung der Kürzung des Versorgungsausgleichs (§ 33 VersAusglG) und der Anwendung weiterer Anpassungsregelung gemäß §§ 33 und 37 VersAusglG nur die sogenannten Regelversorgungssysteme gemäß § 32 VersAusglG einbezogen und angepasst werden können.

Beschluss:
Gericht: BverfG Datum
Datum: 06.05.2014
Aktenzeichen: 1 BvL 9/12 und 1 BvR 1145/13
Quelle: NJW 2014, Seite 2093

Kommentierung:

Zum Verständnis: Es gibt z. B. die Möglichkeit, die eigentliche Kürzung der eigenen Rentenanrechte durch den Versorgungsausgleich dadurch zum Großteil zu verhindern, wenn eingewendet wird, dass noch Unterhalt zu leisten ist, damit dann zumindest in Höhe der Unterhaltsleistungen die Kürzung ausgesetzt werden kann (sogenanntes Unterhaltsprivileg). Dem BVerfG lagen Fälle vor, bei denen die Regelversorgungssysteme (gesetzliche Rentenversicherung/Beamtenpensionen/berufsständische Versorgungswerke) in ihrer Kürzung nicht ausgereicht haben, um den Unterhalt „abzudecken“, sodass sich die Frage stellte, ob nicht auch andere Rentenversorgungssysteme miteinbezogen werden müssen, wie z. B. die Zusatzversorgungen des öffentlichen Dienstes oder betriebliche Altersversorgungen. Das BVerfG hat entschieden, dass zwar die Einbeziehung anderer Versorgungssysteme in die Anpassungsmöglichkeiten als wünschenswert anzusehen ist, ein verfassungsrechtlicher Zwang hierzu besteht jedoch nicht. Die durch eine Scheidung möglichen finanziellen Einschränkungen sind hinzunehmen und begründen kein verfassungsrechtlich geschütztes Recht. Insoweit hat der Gesetzgeber einen sogenannten Gestaltungsspielraum, die dieser durch die jetzige gesetzliche Regelung verfassungskonform ausgestaltet hat. 

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Die Abschaffung des sogenannten Rentnerprivilegs beim Versorgungsausgleich durch die Strukturreform zum 01.09.2009 ist verfassungskonform.

Beschluss:
Gericht: BVerfG
Datum: 11.12.2014
Aktenzeichen: 1 BvR 1485/12
Quelle: NZFam 2015, Seite 165

Kommentierung:

Nach dem bis zum 1.9.2009 geltenden Recht wurde die Versorgung der ausgleichspflichtigen Person nicht mit Wirksamkeit der Entscheidung über den Versorgungsausgleich (zumeist Ehescheidung) gekürzt, wenn der Ausgleichspflichtige zum Zeitpunkt der Scheidung bereits eine Alternsrente/Pension bezog (Rentnerprivileg/Pensionistenprivileg). Die Kürzung durch den Versorgungsausgleich setzte dann erst mit dem Rentenbezug/Pensionsbezug des ausgleichsberechtigten Ehegatten ein. Dieses Privileg wurde mit Einführung des Versorgungsausgleichsgesetzes zum 1.9.2009 abgeschafft. Begründet wurde dies damit, dass die Versichertengemeinschaft nicht länger mit Kosten belastet sein soll, die aus der individuellen Gestaltung einer Ehe herrühren. Das Prinzip des sofortigen und endgültigen Vollzugs des Versorgungsausgleichs ist verfassungsrechtlich unbedenklich.

Diese Entscheidung ist bereits kommentiert im ISUV-Report 143, Seite 20, mit Beispielsfall.