Versorgungsausgleich - OLG Thüringen - 7.10.2013

 

1. Eine Herabsetzung des Ausgleichsanspruchs ist gerechtfertigt, wenn die Beteiligten für längere Zeit voneinander getrennt gelebt haben und in dieser Zeit keine Versorgungsgemeinschaft mehr gebildet haben (hier: 130 Monate des Zusammenlebens bei 98 Monaten der Trennung.

2. Aufgrund der außergewöhnlich langen Dauer der Trennung der Beteiligten und der in diesem Zeitraum gänzlich fehlenden wirtschaftlichen Kooperation oder gar Verflechtung sind nur die Anrechte in den Ausgleich einzustellen, welche nach Eheschließung bis zum zunächst möglichen Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens erworben worden sind.

Beschluss:
Gericht: OLG Thüringen
Datum: 7.10.2013
Aktenzeichen: 1 UF 64/13
Leitparagraph: §§ 1, 27 VersAusglG
Quelle: FamRZ 2014, S. 1199

Anmerkung:

Eine Begrenzung des Versorgungsausgleichs ist nur in extremen Ausnahmefällen statthaft (wie hier); grundsätzlich ist langes Getrenntleben nicht ausreichend.