Von Eltern gezahlte Sozialabgaben für ein Kind in der Berufsausbildung können als Sonderausgaben steuerlich geltend gemacht werden
Zahlen Eltern für ihre Kinder Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, können sie diese steuerlich absetzen. Das gilt auch dann, wenn ein Arbeitgeber die Beiträge von der Ausbildungsvergütung des Kindes abzieht und das Kind diese Summe von den Eltern gewissermaßen erstattet bekommt. Voraussetzung ist aber, dass die Eltern tatsächlich unterhaltspflichtig sind. Das geht aus einem Urteil des Bundesfinanzhofs hervor (Az.: X R 25/15).
In dem Fall hatten Eltern vom Finanzamt verlangt, Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge des Kindes in Höhe von 291 Euro als Sonderausgaben in der Einkommenssteuererklärung zu berücksichtigen. Die Beiträge hatte der Arbeitgeber des Kindes von der Ausbildungsvergütung einbehalten. Das Finanzamt lehnte das ab.
Die Eltern klagten und hatten vor dem Finanzgericht Köln keinen Erfolg - ebenso wie beim Bundesfinanzhof, der ihre Revision zurückwies. Der Grund: Die Eltern hatten die Beiträge gar nicht an ihr Kind erstattet. Entsprechend hätten sie für das Kind die Versicherungsbeiträge nicht getragen, erläuterte das Gericht. Nur dann aber hätten sie die Summe auch steuerlich geltend machen können.
Quelle DAWR redigiert Josef Linsler