Wenn nicht mehr gilt, was dereinst beim Notar festgelegt wurde...
Im Thesenpapier einer Arbeitsgruppe, die sich anlässlich des 4. Bundesforum der ISUV-Kontaktanwälte in Würzburg mit dem jüngsten Urteil des BGH befasst hat, betonen die ISUV-Kontaktanwälte Harald Andres, Gregor Vrana, Ernst Gailer und Harald Uhlmann, dass durch die Unterhaltsrechtsreform eine "echte Einzelfall-Rechtsprechung geschaffen wurde, die eine Schematisierung von Unterhaltsfällen" unmöglich mache. Eine "verbindliche Vorhersage über den zu erwartenden Ausgang einer Unterhaltsstreitigkeit" sei jetzt "nach geltendem Recht letztendlich nicht möglich".
Die Tragweite der BGH-Entscheidung wird von den ISUV-Kontaktanwälten nicht zuletzt auch deswegen als sehr weit reichend angesehen, weil nunmehr sogar in einvernehmlich geschlossene Verträge eingegriffen wird, die den Unterhaltsanspruch einer Altehe regeln.
In der Rechtspraxis bedeutet dies: "Wer in den Fällen, in denen ein Unterhaltsverpflichteter eine Herabsetzung des Unterhaltes begehrt, weiterhin Unterhalt fordert, muss über seinen Anwalt konkret darlegen lassen, dass er ein schutzwürdiges Interesse am Fortbestand der Unterhaltsregelung"(Gurk) hat, weil er beispielsweise im Vertrauen auf die unbefristete Gültigkeit der Unterhaltsregelung langfristige Zahlungsverpflichtungen (hohe Miete, Kredite, etc.) eingegangen ist.
"Das Urteil setzt zwar konsequent die Vorgaben der Unterhaltsrechtsreform - keine Lebensstandardgarantie nach Trennung und Scheidung - um, allerdings öffnet es gleichzeitig auch wieder ein "Tor zur Unbilligkeit": Selbst wenn feststeht, dass im Laufe der Jahre die ehebedingten Nachteile vollständig ausgeglichen wurden, kann unter Umständen Unterhalt gefordert werden. Das ist immer dann der Fall, wenn es im Einzelfall grob unbillig wäre, den Unterhalt zu befristen, zu kürzen oder gar ganz zu streichen. "Wann im Einzelfall die Grenze zur groben Unbilligkeit überschritten ist, das ist in der Praxis oft ein weites Feld.", kritisiert Gurk.
KONTAKT:
Interessenverband Unterhalt und Familienrecht (ISUV / VDU e. V.)
ISUV-Bundesvorsitzender Josef Linsler
Ulrichstr. 10
97074 Würzburg
Tel.: 0931/66 38 07
Mobil 0170/45 89 571
j.linsler(at)isuv(dot)de
Sprecher des ISUV-Kontaktanwaltsforums Ralph Gurk
Fachanwalt für Familienrecht
Ludwigstr. 23
97070 Würzb.
Tel. 0931/452590
r.gurk(at)isuv(dot)de
ISUV-Pressesprecherin Caroline Kistler
Fachanwältin für Familienrecht
Maximilianplatz 17
80333 München
Tel. 089/59 99 73 73
c.kistler@isuv.de