Wer fürs Kindeswohl arbeitet, muss anständig bezahlt werden
Mit seinem Urteil vom 21. August 2013 - 4 AZR 933/11 hebt das Bundesarbeitsgericht hervor, dass eine Sozialarbeiterin oder ein Sozialarbeiter einen "großen Arbeitsgang" hat, den eine Kommune oder ein Landkreis entsprechend zu honorieren hat.
Lauschen wir den Worten des Obersten Arbeitsgerichtes: "Nicht erforderlich ist es hingegen, dass sie mindestens die Hälfte der Arbeitszeit des einheitlichen Arbeitsvorgangs ausmachen. Ausreichend ist es jedenfalls, wie hier, dass ein sinnvolles Arbeitsergebnis ohne das Erfüllen des tariflichen Merkmals nicht erzielt werden kann."
Das ist doch jetzt mal eine gute Sache, wir drücken es ohne die entsprechende Lautverschiebung des juristischen Elfenbeinturms aus: Bekommt der Sozialarbeiter nicht genug bezahlt, leidet das Kindeswohl."
Diese Worte wollen wir nachklingen lassen. - Sie machen deutlich, warum das Kindeswohl schon so oft gelitten hat.