Zur Elterlichen Sorge

Nach einer Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH 4 StR 594/98) macht sich ein allein sorgeberechtigter Elternteil wegen Kindesentziehung strafbar, wenn er das Kind dem umgansberechtigten Elternteil entzieht. Zur Begründung der Entscheidung weist der 4. Strafsenat des BGH darauf hin, das Umgangsrecht schließe die Möglichkeit für den nicht sorgeberechtigten Elternteil ein, sich von der Entwicklung des Kindes zu überzeugen, einer "Entfremdung vorzubeugen" und dem "gegenseitigen Liebesbedürfniß Rechnung zu tragen. Außerdem sei auch in Betracht zu ziehen, daß der umgangsberechtigte Elternteil wieder die Alleinübertragung der elterlichen Sorge auf sich beantragen könne, daher kriminalisiere das Strafgesetz folglich auch die Entziehung eines Kindes von einem vorrübergehend nicht sorgeberechtigten Elternteil.
Der Verband ISUV / VDU e.V. begrüßt die höchstrichterliche Entscheidung, nach der nunmehr klargestellt ist, daß auch de umgangsberechtigten Elternteil durch den allein Sorgeberechtigten die Kinder nicht entzogen werden dürfen. Das Umgangsrecht ist eine nicht mindere Rechtsstellung gegenüber dem Sorgerecht, sondern ein Recht eigener Qualität. Es entspricht dem Kindeswohl, das heißt einer gedeihlichen Erziehung der Kinder, daß ihm beide Eltern erhalten bleiben, das heißt auch der umgangsberechtigte Elternteil.
Hans- Peter Peine
- Mitglied des Bundesvorstandes -