Elternunterhalt: Rechtzeitig in Verzug setzen

Übernimmt ein Kind Pflegekosten für einen Elternteil, kann es von seinen Geschwistern keinen familienrechtlichen Ausgleich verlangen. Die Kinder sind keine Gesamtschuldner für den Unterhalt, der den Eltern zusteht so entschied das Oberlandesgericht Köln(AZ: 10 UF 99/18).  

Für die Pflegekosten der Mutter übernahm der Sohn eine Bürgschaft. Hieraus wurde er dann auch in Anspruch genommen. Nach dem Tod der Mutter verlangte er für die geleistete Pflegezahlung eine Ausgleichszahlung von seinem Bruder. Da der Bruder nicht zahlen wollte, klagte der Mann.  

Jedoch ohne Erfolg. Es gebe keinen familienrechtlichen Zahlungsanspruch, so das Gericht. Kinder seien keine Gesamtschuldner für den Elternunterhalt, sondern hafteten anteilig nach ihren Einkommensverhältnissen. Ein Ausgleichsanspruch für die Vergangenheit kann es nur dann geben, wenn der andere rechtzeitig in Verzug gesetzt wurde.  

Betroffene müssen sich also rechtzeitig der Unterstützung durch die Geschwister zu sichern. Hier empfiehlt sich in jedem Fall anwaltliche Beratung. Einmal sollte geklärt sein, wie gemeinschaftliche Haftung rechtsgültig gesichert wird und welchen Anteil am Elternunterhalt jedes Geschwister zu leisten hat.

Auf Grund der Neuregelung beim Elternunterhalt empfiehlt sich eine Überprüfung bestehender Regelungen.

Quelle: DAV