Fachanwalt für Erbrecht Lothar Wegener beim ISUV-Vortrag in Würzburg: Sinnvoll Erben und Vererben – insbesondere auch nach Trennung und Scheidung

Grundlage ist das Verwandtschaftsprinzip in einer direkten Rangfolge:

1. Kinder - 2. Eltern - 3. Großeltern

Immer erben die „Abkömmlinge in direkter Linie“. Darunter sind auch adoptierte Kinder zu verstehen. Auch volljährige Kinder können adoptiert werden.

 ~

Erbrecht es Ehegatten

Immer ist zuerst das Erbrecht des Ehegatten zu bestimmen. Witwe oder Witwer hat nur eine Viertel Erbquote, so bestimmt es das Gesetz. Die Erbquote kann sich verändern, wenn keine Kinder vorhanden sind. Sind beispielsweise keine weiteren Erben – Eltern und keine Geschwister mehr vorhanden – erst dann ist der Ehegatte Alleinerbe.

 ~

Beachte: Alleinerbe des Ehegatten ist die absolute Ausnahme.

Des Weiteren stellt sich die Frage: In welchem Güterstand haben die Ehegatten gelebt? Bei Zugewinngemeinschaft geht mindestens ein Viertel an die Verwandten.

Auch bei Gütertrennung orientiert sich das Erbe auch an der Anzahl der Kinder. Bei drei Kindern bekommt die Witwe auch nur ein Viertel, sind zwei Kinder vorhanden, dann bekommen die Witwe und die zwei Kinder jeweils ein Drittel.

 ~

Wer die gesetzliche Erbfolge umgehen will, der muss ein Testament machen.

In einem Testament kann man bestimmen, wer der Haupterbe ist, allerdings gibt es Pflichtteilansprüche.

 ~

Beachte: der Pflichtteilsanspruch kann nur verwirkt sein, wenn schwere Straftaten vorliegen.

Was kann im Testament stehen?

Erbeinsetzung oder Erbausschluss, Vor- und Nacherbschaft, das Erbe lässt sich über Generationen gestalten, es können Teilungen des Erbes vorgenommen werden, es können Auflagen im Testament gemacht werden, darüber lässt sich beispielsweise die Versorgung nach dem Tode regeln, können auch Vormundschaften können im Testament geregelt werden.

 ~

Formvorschriften:

Unterschrift mit Vor- und Zuname, Datum und Ort, ein Testament kann handschriftlich sein.

Sicherer ist ein Testament beim Notar.

Eheleute können auch ein gemeinsames Testament machen. Änderungen eines solchen Testaments können nur durch einen Widerruf eines Ehegatten gemacht werden.

Statt eines Testaments kann auch ein Erbvertrag geschlossen werden.

 ~

Beachte: Das Testament sollte immer beim Amtsgericht hinterlegt werden. Auch Ergänzungen zum ersten Testament können beim Amtsgericht hinterlegt werden, womit das ursprüngliche Testament weiterhin gilt und nur ergänzt wird.

 ~

Erbrecht bei Trennung und Scheidung

Grundsätzlich gilt es zu beachten: Durch die Trennung ändert sich am Erbrecht nichts. Änderungen des Erbrechts müssen während der Trennungszeit ausdrücklich festgelegt werden.

  1. Enterbung des Ehegatten
  2. Neues Testament: ausdrückliche Enterbung, Neueinsetzung von „neuen“ Erben
  3. Auch „Vermächtnisse“ – Zuwendungen meist finanzieller Art - können im Testament stehen.
  4. Sinnvoll ist auch immer ein Testamentsvollstrecker, er vollzieht dann das Testament im Sinne des Erblassers. Dies ist wichtig, insbesondere wenn Vermächtnisse im testament stehen.

 ~

Beachte grundsätzlich:

  1. Keinen festen Betrag in das Testament schreiben, weil sich Vermögen schnell ändern können.
  2. Erbe und Vermächtnisse kann man ausschlagen.
  3. Auch bei Lebensversicherungen müssen bei Trennung geändert werden: der eine Ehegatte wird als „Vergünstigter“ herausgenommen.
  4. Hat der geschiedene Ehegatte einen Unterhaltsanspruch, so hat der Erbe diesen Unterhaltsanspruch einzulösen, entsprechend der Höhe des Pflichtteils.
  5. In einem Testament sollte auch immer stehen, dass im Fall der Scheidung das Testament nicht mehr gilt.
  6. Im Erbvertrag können Kinder beispielsweise gezielt miteinbezogen werden.
  7. In Partnerschaften sollten Erbverträge geschlossen werden, dass der Partner ein Erbe erhält. Formvorschrift bei Notar ist zwingend.

 ~

Erbrecht bei Scheidung

Beachte: Ist der Scheidungsantrag zugestellt, dann erlischt der Erbanspruch der Ehegatten. Allerdings gilt dies nur für denjenigen, der den Scheidungsantrag einreicht. Der andere Ehegatte muss dem Scheidungsantrag zustimmen, erst dann haben beide Ehe-malige keinen Erbanspruch mehr.

 ~

Erbrecht der Kinder nach Scheidung

Unproblematisch ist, wenn die Kinder volljährig sind. Problematisch ist es bei minderjährigen Kindern. In einem Testament kann festgelegt werden, wer das Vermögen, die Vermächtnisse für die Kinder wie lange verwaltet.

Auch volljährigen Kindern kann ein Testamentsvollstrecker zur Seite gestellt werden. Testamentsvollstrecker sollte eine Person des Vertrauens sein, es muss nicht ein Jurist sein.

Wer das Erbe absichern will, dass das Erbe auf Grund von besonderen Umständen – beispielsweise Tod des Kindes - nicht doch noch in die Hände des geschiedenen Ehegatten fällt, muss im Testament eine Vor- und Nacherbschaft regeln, d. h. eine Absicherung für alle Eventualitäten.

 ~

Erbrecht bei Patchwork-Familien

Hier ist ein Testament unbedingt erforderlich, so dass das Erbe nicht an alle Kinder verteilt wird. Normalerweise ist das Erbe ja nur den „eigenen“ Kindern zugedacht.

 ~