Fotos von Kindern im Internet nur wenn beide Eltern zustimmen

Die Veröffentlichung von Fotos eines Kinds ist eine ‚Angelegenheit von erheblicher Bedeutung‘. Das bedeutet, dass Eltern, die das gemeinsame Sorgerecht haben, gemeinsam agieren müssen. Dies betrifft sowohl die Zustimmung zur Veröffentlichung eines Fotos als auch das Vorgehen gegen eine Veröffentlichung. Auch Letzteres kann nur gemeinsam erfolgen. So entschied das OLG Oldenburg vom 24. Mai 2018 (AZ: 13 W 10/18). 

Die Eltern des sechsjährigen Kinds sind geschieden. Die Mutter hat das Aufenthaltsbestimmungsrecht über die Tochter, ansonsten gilt das gemeinsame Sorgerecht. Die Tochter lebt bei der Mutter auf dem Bauernhof das neuen Manns der Mutter. Dieser betreibt eine Internetseite für den Bauernhof. Dort hat er zu Werbezwecken Fotos des Kinds veröffentlicht. Dagegen wandte sich der Vater des Mädchens. Er wollte die Veröffentlichung untersagen und beantragte Prozesskostenhilfe. Sein Antrag wurde allerdings zurückgewiesen.

Grundsätzlich sei die Einwilligung des Abgebildeten zur Veröffentlichung notwendig, so das Gericht. Dazu zähle auch das Einstellen von Fotos auf einer Internetseite. Bei Minderjährigen bedürfe es hierzu der Einwilligung beider Eltern, sofern ein gemeinsames Sorgerecht bestehe. Die Einwilligung könne nur im gegenseitigen Einvernehmen getroffen werden. Hieraus folge im Umkehrschluss, dass es ein gerichtliches Vorgehen gegen eine unberechtigte Veröffentlichung auch nur einvernehmlich geben könne.

Das Gericht sah eine hohe Gefährdung des Rechts der Tochter. Bei der Veröffentlichung von Fotos im Internet würden die Fotos einem unbegrenzten Personenkreis zugänglich gemacht. Wenn die Mutter dem gerichtlichen Vorgehen nicht zustimme, müsse der Vater die Zustimmung durch eine Entscheidung des Gerichts ersetzen lassen.

Quelle: DAV   |   redigiert JL