Gut zu wissen: Sollte ich einen Äußerungsbogen ausfüllen?

Wir raten dringend davon ab, einen Äußerungsbogen als Beschuldigter bei der Polizei auszufüllen. Angaben, die dort getätigt werden, sind später Teil der Ermittlungsakte und können nicht einfach wieder zurückgenommen werden. Für den Anhörungsbogen gilt dasselbe wie für die Vorladung zur polizeilichen Vernehmung: Als Beschuldigter in einem Strafverfahren ist man zu keinem Zeitpunkt verpflichtet, Angaben zur Sache zu machen oder Vernehmungstermine wahrzunehmen. Auch eine etwaige Frist zur Rücksendung des Bogens kann ignoriert werden.

Darüber hinaus weiß man ohne konkrete Akteneinsicht zumeist kaum, was tatsächlich vorgeworfen wird und welche Beweismittel dazu existieren. Die Angaben in einer Beschuldigtenvernehmung, egal, ob per Anhörungsbogen oder bei der Polizei vor Ort, sind daher „ins Blaue hinein“. Es besteht regelmäßig die Gefahr, deutlich mehr zu „erzählen“, als man eigentlich müsste.

Grundsätzlich gilt: Keine Angaben in einem polizeilichen Anhörungsbogen machen, allerdings sollte man ihn auch nicht ignorieren. Die Polizei wird vermerken, dass man sich zur Sache nicht geäußert hat und die Akte an die Staatsanwaltschaft weiterleiten. Diese wird sodann aufgrund der Aktenlage entscheiden, wie es weitergeht. Dabei besteht die Möglichkeit, dass die nächste Post der Behörden die Anklageschrift oder ein Strafbefehl ist.

Beachte: Nach Zustellung eines Anhörungsbogens einen Anwalt für Strafrecht kontaktieren. Der sollte dann die Akte bei der Staatsanwaltschaft anfordern. Nach  Akteneinsicht und Rücksprache kann er dann eine gezielte Stellungnahme abgegeben werden.

Quelle: Recht aktuell/dpa