Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler: Prozesskosten – Wann den Anwalt von der Steuer absetzen?
Nicht immer kann ein Streit friedlich beigelegt werden. Unter Umständen wird dann die Hilfe eines Rechtsanwalts oder eines Gerichts erforderlich. Dabei können nicht ganz unerhebliche Kosten für die Betroffenen entstehen. Unter Umständen können die Aufwendungen jedoch steuerlich abgesetzt werden. Geht das auch bei den Scheidungskosten? Können also Betroffene den Staat am teuren Abschied partizipieren lassen, welche Kosten sind unter welchen Voraussetzungen absetzbar?
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Bei Streit um den Job gilt der Rechtsstreit stets als beruflich veranlasst. Die Kosten für einen Arbeitsgerichtsprozess oder eine anwaltliche Beratung in einer arbeitsrechtlichen Angelegenheit können daher als Werbungskosten geltend gemacht werden. Auch sonstige Zivilrechtsstreitigkeiten, die betrieblich oder beruflich veranlasst waren, können bei den Werbungskosten angesetzt werden. Dabei ist es unerheblich, ob der Steuerzahler Kläger oder Beklagter ist. Die Kosten eines Strafverfahrens können ebenso geltend gemacht werden, wenn der strafrechtliche Schuldvorwurf mit der beruflichen Tätigkeit zusammenhängt. Gleiches gilt auch bei Streit mit dem Finanzamt. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden (Aktenzeichen: VIII R 26/08).
Ist der Streit nicht beruflich veranlasst, können die Kosten für einen privaten Rechtsstreit ab dem Jahr 2013 grundsätzlich nicht mehr steuerlich geltend gemacht werden. Hintergrund ist eine gesetzliche Änderung, in § 33 Einkommensteuergesetz. Ausnahme: Der Rechtsstreit ist von existenzieller Bedeutung.
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Tipp zu Scheidungskosten: Die Finanzverwaltung akzeptierte bisher in der Regel die Kosten, die im Zusammenhang mit der eigentlichen Scheidung und dem Versorgungsausgleich entstehen. Dies steht so auch in den geltenden Lohnsteuerrichtlinien (H 33.1 -33.4 EStR). Soweit die Aufwendungen auf die Vermögensauseinandersetzung also z. B. den Zugewinnausgleich oder die Unterhaltsansprüche entfallen, setzt das Finanzamt den Rotstift an und streicht die darauf entfallenen Anwalts- und Gerichtskosten raus. Das Finanzgericht Düsseldorf hat hingegen zugunsten der Steuerzahler die gesamten Aufwendungen des Scheidungsverfahrens als außergewöhnliche Belastung zum Abzug zugelassen. Nun wird der Bundesfinanzhof entscheiden, welche Scheidungskosten absetzbar sind. Das Verfahren ist dort unter dem Aktenzeichen VI R 16/13 anhängig. Das Verfahren bezieht sich noch auf die Rechtslage vor dem Jahr 2013, gleichwohl können betroffene Steuerzahler versuchen, sich auf dieses Verfahren stützen und Einspruch gegen den Steuerbescheid einlegen, wenn die Finanzverwaltung die Scheidungskosten nicht steuermindernd berücksichtigt.
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Hinweis: Steuerlich werden außergewöhnliche Belastungen erst berücksichtig, wenn die Grenze der zumutbaren Eigenbelastung überschritten ist. Diese ist unterschiedlich hoch und richtet sich nach der Höhe des Einkommens, Familienstand und der Anzahl der Kinder. Kosten, die diesen Grenzbetrag übersteigen, werden dann steuermindernd berücksichtigt.
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Eine abschließende Einschätzung im konkreten Einzelfall kann dann natürlich nur der Steuerberater, Rechtsanwalt oder Lohnsteuerhilfeverein vornehmen.
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Dr. Isabel Klocke
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