ISUV-Kontaktanwältin Gabriele Brach in der ISUV-Kontaktstelle Schweinfurt: Vermögensteilung - Zugewinnausgleich – „Es gilt das reine Stichtagsprinzip bei der Entflechtung des Vermögens und der Schulden.“

Beim Zugewinnausgleich gilt das Stichtagsprinzip. Drei Stichtage sind grundlegend:

  1. Tag der Eheschließung, danach berechnet sich das Anfangsvermögen

Beachte: Zum Anfangsvermögen zählen auch Erbe und Schenkungen, die im Verlauf der Ehe gemacht wurden.

PROBLEM: Wie kann ich belegen, was vor 20 oder mehr Jahren war?

2. Trennungsstichtag: Darüber gibt es häufige Streitigkeiten – wann ist die Trennung erfolgt? Die Trennung muss „ordentlich“ erfolgen – es muss klar sein, wann die wirtschaftliche und häusliche Trennung erfolgte. Dies ist beispielsweise wichtig, um den Wert des Depots zu bestimmen oder den Wert einer Versicherung. Anhand des Trennungsstichtages wird das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung bestimmt.

3. Scheidungsantrag wird dem anderen zugestellt, danach berechnet sich das Endvermögen.

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Beachte: „Ein Vermögensverlust von 5000 EURO wird von den Gerichten durchaus akzeptiert, es kommt auf die ehelichen Lebensverhältnisse an.

Beachte: Was vor der Trennung war, ist ohne Belang für den Zugewinnausgleich. Es kann also noch einen Tag vor der Trennung vom Konto abgehoben werden.

Wichtig ist, dass alle Positionen zum Stichtag angegeben werden. Diese Positionen können sein:

  1. Immobilien: zu beachten ist ob gemeinsames oder alleiniges Eigentum
  2. Schulden: zu beachten ist, die Raten werden von einem zurückgezahlt, es erfolgt aber dann ein Ausgleich
  3. Depots
  4. Lebensversicherung - Kapitallebensversicherung
  5. Schmuck
  6. Autos
  7. Äcker, Wald

Diese Positionen sind wichtig für das Anfangsvermögen für das Endvermögen.

Grundlage des Zugewinnausgleichs:

Das Anfangsvermögen ist wichtig, je höher das Anfangsvermögen umso höher der Zugewinnausgleich.

Das Problem beim Zugewinnausgleich ist die Ermittlung des Wertes der Positionen. Auch hier müssen Belege vorgelegt werden.

Bei Immobilien wird häufig auf Gutachter zurückgegriffen. Sie sind teuer und sollten nur im Notfall zu Rate gezogen werden. Wichtig bei Wertfeststellung ist der Verkehrswert. Er lässt sich kostengünstig bei Banken oder Maklern ermitteln. Auch über die Brandschutzversicherung lässt sich der ungefähre Wert einer Immobilie ermitteln.

Problem ist oft auch die Bewertung von in Immobilien installierten Gegenständen, wie z.B. Küchen und Schränke, etc.

Zwangsversteigerung sollte immer nur der letzte Weg sein, wenn man sich gar nicht einigen kann.

Thema Wertsteigerung: Ein Wiese wurde im Verlauf der Ehe zum Bauplatz, am Anfang kostete der Quadratmeter 10 EURO bei der Scheidung kostet der Quadratmeter 80 EURO, dann fällt das in den Zugewinnausgleich.

„Entflechtung des Vermögens und der Schulden“

-Was gehört in den Versorgungsausgleich – was in den Zugewinnausgleich?

-Wer bekommt beim Hausrat was?

-Wer zahlt die Schulden, haben beide den Kreditvertrag unterschrieben?

Beachte: Gebrauchte Gegenstände verlieren schnell an Wert

Zum Endvermögen zählen auch Ausgaben, die getätigt wurden in der Absicht von:

-bewusster Benachteiligung,

-Verschwendung 

-Zuwendungen an Dritte, denen gegenüber keine sittliche Pflicht besteht.

-Darunter fallen Spielsucht, überdimensionale Geschenke an die Geliebte, überdimensionaler Kauf von Gegenständen. Wenn Kindern etwas geschenkt wird, entspricht dies der sittlichen Pflicht.

Wichtige Aspekte beim Zugewinnausgleich:

Beachte: Regelungen des Zugewinns bedürfen einer notariellen Urkunde.

Beachte: Der Zugewinnausgleich kann wegen grober Unbilligkeit entfallen, z. B. wegen grober Untreue, Betrug, Straftaten gegen den anderen.

Beachte: Abfindungen für den Verlust eines Arbeitsplatzes fallen nicht in den Zugewinn, sondern sie sind relevant für den Unterhalt.

Beachte: Wenn ein Prozess geführt wird, dann sollte immer überlegt: Kann ich das beweisen?

Ganz wichtig: Der Zugewinnausgleich muss drei Jahre nach der Scheidung geregelt sein. „Ich mache alles in einem Aufwasch, wenn die Scheidung ausgesprochen wird, sollte alles geregelt sein. Sonst kommt noch eine Latte von Prozessen.“

Dringend zu empfehlen ist immer eine Vereinbarung, nicht zu prozessieren, erst recht nicht um alles zu prozessieren.