ISUV-Veranstaltung in Würzburg: Steuertipps - Steuern steuern bei Trennung und Scheidung

Fritz Menhorn vom Lohnsteuerhilfering, der Referent, gab folgende Steuertipps:

1. Im Trennungsjahr ist gemeinsame Veranlagung möglich, dann gilt noch das Ehegattensplitting. Findet ein ernsthafter Versöhnungsversuch statt, dann gilt die Zusammenveranlagung weiter. Im Trennungsjahr müssen beide der gemeinsamen Veranlagung zustimmen.

2. Die Aufteilung der Steuererstattung richtet sich nach dem jeweiligen prozentualen Anteil der Einkünfte.

3. Wechsel der Steuerklassen ist im Trennungsjahr nicht zwingend erforderlich.

4. Abzugsfähige Kosten sind: Gerichts- und Anwaltskosten des Scheidungsprozesses, Fahrten zum Gericht und Anwalt

5. Auszugskosten sind grundsätzlich nicht absetzbar - Ausnahme wenn sich der Weg zur Arbeit verkürzt. Auch Speditionskosten können als haushaltsnahe Dienstleistungen steuerlich geltend gemacht werden.

6. Unterhalt an den Exgatten: einmal als Sonderausgaben bis 13.805 EURO - Voraussetzung Anlage U muss vom Expartner unterschrieben werden.

7. Beachte: Wird eine Abfindung gezahlt statt Unterhalt, dann diese Abfindung auf die Jahre verteilen, so dass die Abfindung nicht in einem Jahr versteuert wegen der Steuerprogression.

8. Beiträge zur Kranken und Pflegeversicherung sind steuerlich absetzbar.

9. Unterhalt kann auch als außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden.

10 Unterhalt sind nicht nur Geldleistungen, sondern auch alle Dienst- und Sachleistungen, die dem anderen Expartner zugute kommen.

Beachte: Die Einspruchsfrist gegen den Steuerbescheid dauert nur 28 Tage, dann ist der Bescheid gültig.

11. Kindesunterhalt kann steuerlich nicht abgesetzt werden.

12. Steuerliche Freibeträge stehen den Ehegatten hälftig zu.

13. Bei Patchwork Familien kann geprüft werden, ob einer Familie der ganze Kinderfreibetrag zusteht. Dies ist dann der Fall, wenn der andere ehe-malige Partner damit einverstanden ist.

14. Entlastungsbetrag für Alleinerziehende: Voraussetzung man erhält das Kindergeld, kein eigenes Einkommen des Kindes - "echter Alleinerziehender", also keine nichteheliche Lebensgemeinschaft.

15. Auch Kinderbetreuungskosten können bis max. 4000 EURO abgesetzt werden, Voraussetzungen/Regelungen dafür sind momentan noch im Fluss

16. Übertragung einer Immobilie an den Exgatten, auf Verbrauch der Eigenheimzulage achten! - immer vorher beraten lassen!