ISUV Wahlprüfstein 11 – Umgangsverweigerung ist nicht hinnehmbar

Der ISUV kritisiert: Umgangsverweigerung durch ein Elternteil ist kein Kavaliersdelikt. Dennoch wird es von dem Gesetzgeber nicht sanktioniert und insbesondere von der Rechtsprechung oft nicht geahndet. Immer noch viel zu oft verweigert ein Elternteil dem anderen den Umgang mit dem gemeinsamen Kind. Betroffene Elternteile und vor allem die Kinder sind machtlos, denn durch anhaltende skrupellose Hartnäckigkeit setzt sich der verweigernde Elternteil werden durch. Er schafft grausame Fakten, in der Regel hat er den anderen Elternteil „rausgekickt“ und die betroffenen Kinder einer langfristigen psychischen Belastung ausgesetzt.

Allzu oft beobachten wir, dass Elternteile ihre Kinder als Druckmittel nutzen. Der jeweils andere Elternteil „soll“ für „verletzte Gefühle büßen“. Der Umgang mit dem jeweils anderen Elternteil wird erschwert, gar unterbunden oder einfach nicht unterstützt. Häufig geraten Kinder bei einer Scheidung und Trennung „zwischen die Fronten“, in dem sie von einem oder gar beiden Elternteilen manipuliert werden. Die Manipulation kann sogar so weit gehen, dass Kinder dann quasi von sich aus den Kontakt zum anderen Elternteil verweigern.

Mit der Kindschaftsrechtsreform von 1998 hat der Gesetzgeber ausdrücklich festgestellt, dass der Umgang eines Kindes mit beiden Elternteilen dem Kindeswohl dient. Dem Umgangsrecht in §1684 BGB kommt eine hohe Bedeutung zu: Der Gesetzgeber formuliert hier unmissverständlich, dass beide Elternteile dazu verpflichtet sind, den Umgang mit dem eigenen Kind zu pflegen.

§ 1684 BGB, Umgang des Kindes mit den Eltern

Während im Gesetz einerseits die Pflicht zum Umgang beider Elternteile gefordert wird, wird andererseits Umgangsverweigerung durch einen Elternteil nicht oder nur lasch sanktioniert. So kann nach § 1684 Absatz 1 BGB lediglich erst bei dauerhafter oder wiederholter Umgangsverweigerung eine Pflegschaft für die Durchführung des Umgangs angeordnet werden. Die Möglichkeiten zur Umsetzung sind dabei entweder beschränkt oder ohne Wirkung. Das Familiengericht kann anordnen:

  • Begleiteten Umgang,
  • Bestellung eines Verfahrenspflegers, der die Interessen des Kindes vertritt.

Aber auch diese beiden Maßnahmen werden teilweise sehr lasch gehandhabt und sind bei strikter Umgangsverweigerung nicht effizient. Ernste Konsequenzen sind bislang auch deswegen nicht zu befürchten, weil schwerwiegende Sanktionen gegen den betreuenden Elternteil auch das Kind treffen würden. So bleibt die Pflicht zum Umgang bei strikter Umgangsverweigerung nur Makulatur.

ISUV verweist auf andere Länder:

Umgangsverweigerung ist kein Kavaliersdelikt. In anderen Ländern (Frankreich, England, etc.) ist diese Erkenntnis nicht nur ein Lippenbekenntnis. Umgangsverweigerung in diesen Ländern führen zu strafrechtlichen Sanktionen.

ISUV meint und klagt an

Der Umgang von Kindern mit dem nicht betreuenden Elternteil ist schnell unterbunden. Was in wenigen Monaten kaputt gemacht werden kann, ist häufig auch Jahre danach nicht mehr zu reparieren.

ISUV fordert deswegen

  • Umgangsverweigerung darf nicht einfach als Kollateralschaden von Scheidung und Trennung hingenommen werden.
  • Wir meinen, der Staat muss sich bei Umgangsverweigerung mehr engagieren.
  • Der Gesetzgeber muss wirkungsvolle Maßnahmen zur Durchsetzung des Umgangs bereitstellen: Wer den Umgang nicht fördert oder ihn gar verweigert

 ~

Lesen Sie auch aktuelle Threads in unserem Forum zum Thema Umgangsverweigerung und diskutieren Sie mit:

Übersicht der ISUV Wahlprüfsteine

 ~