Kindesunterhalt: Danach wurde gefragt beim Vortrag von Fachanwältin für Familienrecht Sigrid Schäd
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Grundsätzliches
-Kindesunterhalt besteht nicht nur in Geld, sondern auch in Naturalien, Naturalunterhalt, Betreuung.
-Betreuung bezieht sich in der Hauptsache auf minderjährige Kinder.
-Basis für Kindesunterhalt ist die Düsseldorfer Tabelle (DTB). Die Tabelle sagt, was ein Kind in der Regel braucht. Abweichungen sind möglich.
-Krankenversicherung, Mehrbedarf, Sonderbedarf werden in den Zahlbeträgen der Düsseldorfer Tabelle nicht berücksichtigt.
-Zum Sonderbedarf und Mehrbedarf gibt es zahllose Einzelfallentscheidungen.
-Schwierigkeit in der Praxis: In welche Gruppe ist der Unterhaltspflichtige einzuordnen?
- Titel können beim Jugendamt können nahezu kostenfrei erstellt werden, aber sie sollten vorher von einem Anwalt überprüft werden.
-Kindesunterhalt kann erst geltend gemacht werden, wenn er vorher gefordert wird – klare Zeitangaben und Höhe.
-Gezahlt werden muss bis eine Ausbildung abgeschlossen ist.
- Grundsätzlich sind Unterhaltspflichtige nicht berechtigt ihre Stunden zu kürzen, um weniger Unterhalt zu zahlen.
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Minderjährige Kinder:
-Betreuungskosten sind in den Zahlbeträgen der DTB nicht enthalten.
-Es gibt Sonderbedarf, z. b. Klassenfahrten, hier sind Einzelfallentscheidungen zu beachten.
-Auch wenn ein minderjähriges Kind Vermögen besitzt, muss es dieses nicht einsetzen.
-Minderjährige Kinder haben immer Vorrang.
-Hortbetreuung ist Mehrbedarf und kann gefordert werden. Abgezogen wird das Essensgeld vom Kindesunterhalt.
Volljährige Kinder:
-Beim volljährigen Kind wird das Kindergeld komplett abgezogen.
-Beim volljährigen Kind wird die Ausbildungsvergütung angerechnet.
-Volljährige Kinder haben Arbeitspflicht.
-Volljährige Kinder müssen die Erträge aus dem Vermögen einsetzen.
-Der Unterhaltpflichtige ist immer zu einer umfassenden Auskunft gegenüber dem volljährigen Kind berechtigt.
-Das volljährige Kind muss Auskunft geben. Auskunft ist mehr als eine Bestätigung.