Neue Regeln für stillschweigende Vertragsverlängerungen
Ob Streamingdienst oder Zeitungsabo: Jetzt gelten für Neuverträge über die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen neue Regeln. Darüber informiert das Bundesjustizministerium. Stillschweigende Vertragsverlängerungen durch AGB sind danach nur noch zulässig, wenn sich der Vertrag auf unbestimmte Zeit verlängert und mit einer Frist von höchstem einem Monat gekündigt werden kann.
Auch für die Kündigung zum Ablauf der zunächst vorgesehenen Vertragsdauer darf nur eine Kündigungsfrist von höchstens einem Monat vorgesehen werden. Dies ergibt sich aus dem zum 1. März 2022 geänderten § 309 Nr. 9 BGB. Die neuen Regelungen sind Teil des Gesetzes für faire Verbraucherverträge, von dem jetzt weitere Teile in Kraft getreten sind. Die neuen Regeln gelten für Verträge, die ab dem 1. März 2022 entstehen. Für "Altverträge", also solche Verträge, die bereits vor dem 1. März 2022 entstanden sind, bleibt es bei der alten Rechtslage. Die Fortgeltung des § 309 BGB a. F. für Altverträge ergibt sich aus dem zum 1. März geänderten Art. 229 § 60 EGBGB.
Für Festnetz-, Internet- und Mobilfunkverträge gilt schon seit dem 01.12.2021 eine der nunmehr in Kraft tretenden BGB-Vorschrift weitgehend entsprechende Sonderregelung im Telekommunikationsgesetz (§ 56 Abs. 3 TKG). Hiernach kann der Endnutzer einen solchen Vertrag, der sich automatisch verlängert hat, nach Ablauf der anfänglichen Vertragslaufzeit jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat kündigen.