Rechtsanwalt Steffan Baader in Bad Kissingen: Gerichtskosten - Anwaltskosten - Verfahrenskostenhilfe -- Wie setzen sich die Scheidungskosten zusammen?

Die Kosten richten sich nach dem Gegenstandswert einer Scheidung. Zu unterscheiden sind die Gerichtskosten und die Anwaltskosten. Die Kosten sind in Tabellen geregelt. Geregelt werden muss in jedem Fall von Amts wegen der Scheidungsantrag und der Versorgungsausgleich.

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Scheidungskosten richten sich nach dem Einkommen der Eheleute und den Rentenanwartschaften. Pauschalsummen kann man bezüglich einer Scheidung nicht nennen, weil sich die Einkommen der Parteien unterscheiden. Manche Gerichte ziehen teilweise 250 EURO je  Kind vom Einkommen ab. Somit wird die Scheidung ein bisschen günstiger.

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Beachte: Je mehr gestritten wird umso teurer wird ein Verfahren. Vieles lässt sich vorher durch Vereinbarungen aus dem Verfahren nehmen. Kostenmäßig macht es Sinn, alle anfallenden Streitpunkte im Rahmen des Scheidungsverbundes zu regeln.

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Wer nicht bezahlen kann, muss Verfahrenskostenhilfe beantragen. Der Antrag für Verfahrenskostenhilfe wird mit dem Scheidungsantrag eingereicht.

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Voraussetzungen für Verfahrenskostenhilfe:

  • Verfahren muss Aussicht auf Erfolg haben. Wer „mutwillige Anträge“ stellt, bekommt keine Verfahrenskostenhilfe.
  • Beachte die Entscheidung über Verfahrenskostenhilfe nimmt auch schon meistens die Entscheidung z. B. über Unterhalt vorweg.
  • Bedürftigkeit des Betroffenen: Angabe des Bruttoeinkommens, Abzüge für Sozialversicherungen, wichtige Versicherungen können auch vom Bruttoeinkommen, Erwerbstätigenfreibetrag, Freibeträge für die Kinder, Wohnkosten: Miete oder bei Eigentum die Schulden.
  • Am Ende steht das „einzusetzende Einkommen“: Daraus ergibt sich dann entweder eine Ratenzahlung oder ein Zuschuss.
  • Beachte: Ratenzahlungen müssen nur 48 Monate gleistet werden.
  • Seit 2014 kann der Richter immer wieder nachfragen, wenn ihm eine Angabe zweifelhaft vorkommt. Jede Veränderung des Einkommens, des Wohnsitzes muss angegeben werden, ansonsten muss sofort alles wieder zurückgezahlt werden.
  • Verfahrenskostenhilfe bekommt auch nur, wer vermögenslos ist. Der Vermögensstamm für Altersvorsorge wird bei der Verfahrenskostenhilfe nicht berücksichtigt. Riesterrente ist normalerweise Altersvorsorge.
  • Beachte: Zulässig ist auch ein Schonvermögen von maximal 2500 EURO.
  • Wer einen Zugewinnausgleichsanspruch hat und eine größere Zahlung erwarten kann, der kann zwar Ratenzahlungen bekommen, jedoch sobald der Betrag gezahlt wird, holt der Staat das vorestreckte Geld wieder zurück.

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