Trennung - Scheidung - Überschuldung - Restschuldbefreiung wann?

Der Deut­sche An­walt­ver­ein (DAV) be­grü­ßt zwar grund­sätz­lich den Ge­setz­ent­wurf der Bun­des­re­gie­rung, mit dem die Lauf­zeit zum Ein­tritt der Rest­schuld­be­frei­ung für alle na­tür­li­chen Per­so­nen auf drei Jahre ge­kürzt wer­den soll. Der ak­tu­el­le Ent­wurf gebe aber hin­sicht­lich des Da­ten­schut­zes und der be­fris­te­ten Gel­tung für Ver­brau­cher An­lass zu Kri­tik, sagte der Spre­cher des DAV Kai Hen­ning in einem State­ment vom 09.09.2020.

Nach An­sicht des DAV weist der Ge­setz­ent­wurf er­heb­li­che Schwach­stel­len auf:  Be­son­ders kri­tik­wür­dig sei, dass Aus­kunf­tei­en wie die Schu­fa Ein­trä­ge über die Er­tei­lung der Rest­schuld­be­frei­ung auch wei­ter­hin drei Jahre spei­chern könn­ten. "Wir plä­die­ren nach wie vor nach­drück­lich für eine deut­lich kür­ze­re Spei­cher­zeit von einem Jahr, die der Re­fe­ren­ten­ent­wurf noch vor­ge­se­hen und dies mit dem Recht auf Ver­ges­sen be­grün­det hatte" (Art. 17 Abs. 1a) DSGVO), so Hen­ning. Da­nach ent­ste­he mit Er­tei­lung der Rest­schuld­befreiung be­reits ein An­spruch auf so­for­ti­ge Lö­schung der In­for­ma­tio­nen über das In­sol­venz­ver­fah­ren und die Rest­schuld­be­frei­ung. Ganz ähn­lich sehe es auch der Rechts­aus­schuss des Bun­des­rats, der sich eben­falls für eine ver­kürz­te Spei­cher­zeit von einem Jahr aus­spre­che.

Die Bun­des­re­gie­rung plane zu­nächst eine Eva­lua­ti­on um fest­zu­stel­len, ob die Spei­cher­zeit für die Be­trof­fe­nen Nach­tei­le berge, be­rich­tet der DAV wei­ter. Diese lägen aber auf der Hand und seien seit lan­gem be­kannt. So werde etwa die Suche nach einer Woh­nung durch einen sol­chen Ein­trag zu­sätz­lich mas­siv er­schwert. Dar­über hin­aus solle die Ver­kür­zung des Rest­schuld­ver­fah­rens für Ver­brau­cher zu­nächst nur be­fris­tet bis zum 30.06.2025 gel­ten. Hier be­stün­den er­heb­li­che ver­fas­sungs­recht­li­che Be­den­ken gegen die un­ter­schied­li­che Be­hand­lung von Ver­brau­chern und Selbst­stän­di­gen, für die diese Be­fris­tung nicht gelte. "Eine län­ge­re Lauf­zeit bis zu einer Rest­schuld­be­frei­ung für Ver­brau­cher sei weder an­ge­bracht noch sach­ge­recht, die Dif­fe­ren­zie­rung in der Pra­xis zudem kaum zu ver­mit­teln", sagte Hen­ning.