Was aber, wenn einer der Ehe-maligen nicht erscheint?
Ja, es gibt Fälle, in denen es einem der Ehepartner aus persönlichen Gründen nicht zumutbar erscheint, den anderen Ehepartner in der mündlichen Verhandlung der Scheidung vor dem Familiengericht, nochmals zu treffen. Geht das so einfach? Zu der mündlichen Verhandlung der Scheidung ordnet das Familiengericht immer das persönliche Erscheinen beider Ehepartner an. Es reicht nicht, sich in diesem Termin durch einen Anwalt vertreten zu lassen.
Regel
Im Regelfall müssen beide bei Gericht erscheinen. Kommt ein Ehegatte nicht zum Scheidungstermin, so kann das Familiengericht nicht über den Scheidungsantrag entscheiden. Das Verfahren wird somit verzögert. Grundsätzlich entscheidet das Gericht nicht in Abwesenheit eines Ehegatten. Von diesem Grundsatz gibt es nur wenige Ausnahmen.
Erscheint ein Ehegatte nicht vor dem Familiengericht, so werden dem Ehegatten die durch sein Fernbleiben entstandene Kosten auferlegt.
Zudem kann das Gericht ein Ordnungsgeld gegen den fehlenden Ehepartner verhängen. Das Ordnungsgeld kann bis zu 1.000 Euro betragen.
Im Extremfall gilt: Fehlt ein Ehegatte mehrfach zu einem anberaumten Scheidungstermin, dann kann das Familiengericht den Ehepartner auch vorführen lassen. In diesem Fall wird der Ehegatte von der Polizei zu Hause abgeholt und zum Scheidungstermin gebracht.
Ausnahmen
Nur wenige Ausnahmen werden vom Gericht anerkannt. So kann der Ehepartner beantragen, z.B. aus gesundheitlichen Gründen nicht zum Scheidungstermin erscheinen zu müssen. Es muss sich allerdings um eine gravierende Gesundheitsbeeinträchtigung handeln. Ebenso kann von der persönlichen Anwesenheitspflicht abgesehen werden, wenn der Ehepartner sehr weit vom Gerichtsort entfernt wohnt. In einem solchen Fall wird die Anhörung durch einen Richter an einem Gericht am Wohnort des Ehepartners bzw. an einem Gericht, das für ihn leichter zu erreichen ist, erfolgen (§ 128 Abs. 3 FamFG).
Quelle refrago