Was im französischen Familienrecht geht in Bezug auf elterliche Sorge für nichtheliche Kinder, das erläutert RA Annie Heintzelmann

Ausübung des elterlichen Sorgerechts nicht verheirateter Eltern im französischen Recht

Hier gleich vorweg: Es liegt im Hinblick auf die Bestimmungen des französischen Rechts keine Veranlassung vor, die Situation der Eltern als Unterscheidungsmerkmal für die elterliche Sorge zu berücksichtigen. Dies ist ein grundlegender Unterschied zum deutschen Recht.

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Seit 1804 war die väterliche Gewalt, die freilich beiden Eltern zukam, jedoch faktisch nur vom Vater ausgeübt wurde, im Code Civil Français, auch Code Napoléon genannt, geregelt.

Seit dem 19. Jahrhundert haben sich die Beziehungen zwischen Eltern und ihren Kindern grundlegend gewandelt. Ohne im Detail auf die verschiedenen, aufeinander folgenden Reformen einzugehen, ist es dennoch sinnvoll, die grundlegenden Etappen der Modernisierung des französischen Familienrechts, vor allem seit 1964, in Erinnerung zu rufen.

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Der Gesetzgeber folgte zwei wesentlichen Grundsätzen, die die Reformen des französischen Familienrechts stark prägten:

  • das      Streben nach Gleichheit von Vater und Mutter, aber auch der elterlichen      „Paare“,
  • der      Vorrang des Kindeswohls: Das Kind steht im Mittelpunkt der Bestimmungen      des Sorgerechts.

In dem Gesetz vom 4. Juni 1970 wurde der Begriff der väterlichen Gewalt durch den der elterlichen Sorge ersetzt und somit das ganze Thema deutlich in ein anderes Licht gerückt. Das Gesetz vom 22. Juli 1987 setzte zusammen mit dem Dekret vom selben Tag die Linie der Verallgemeinerung des Prinzips der Gleichheit geschiedener oder nicht verheirateter Eltern in Bezug auf das Sorgerecht für ihre minderjährigen Kinder fort.

Das Gesetz vom 8. Januar 1993 mit seiner Durchführungsbestimmung vom 16. September 1993 machte endgültig die elterliche Gleichheit zum unumstößlichen Grundsatz. Es bestätigte damit das Recht des Kindes, unabhängig von seiner Abstammung und im Rahmen des Möglichen von beiden Elternteilen erzogen zu werden. Dieser Grundsatz der UN-Kinderrechtskonvention vom 20. November 1989 wurde am 7. August 1990 von Frankreich ratifiziert.

Das Gesetz vom 4. März 2002 zum elterlichen Sorgerecht stimmte die Bedingungen der Ausübung des elterlichen Sorgerechts besser aufeinander ab. Dieses Gesetz schaffte die verschiedenen, auf mehrere Kapitel des Code Civil verstreuten Artikel ab, insbesondere jene zum Thema Scheidung und Abstammung. Es stellt unter Titel IX des ersten Buches des Code Civil, Kapitel 1 „Zum elterlichen Sorgerecht in Bezug auf die Person des Kindes“ allgemeinrechtliche Bestimmungen auf.

Die beiden oben in Erinnerung gerufenen Grundsätze (Gleichheit der Eltern, Vorrang des Kindeswohls) haben eine logische und konsequente Folge: Es liegt keine Veranlassung vor, zur Bestimmung des Begriffs des elterlichen Sorge und vor allem der Art seiner Ausübung die Art der Abstammung/Lebensform zu berücksichtigen.

Zur Klarstellung: Abgesehen von einigen Ausnahmen, die eher mit der Feststellung der Abstammung zu tun haben, gelten die gleichen Regeln unabhängig davon, ob die Eltern verheiratet oder Lebensgefährten sind, ob sie die biologischen Eltern oder Adoptiveltern (zumindest bei Volladoption) sind, ob sie zusammenleben, geschieden sind oder getrennt leben.

  1. 1.    Arten der Feststellung der Abstammung 

Wenn das Elternpaar verheiratet ist, wird die mütterliche Abstammung durch die Nennung der Mutter in der Geburtsurkunde des Kindes festgestellt. Die Feststellung der väterlichen Abstammung folgt der Annahme: Pater is est quem nuptiae demonstrant: „Der Vater eines während der Ehe gezeugten oder geborenen Kindes ist der Ehemann.“ (Art. 311-25 und 312 Code Civil)

Bei nicht verheirateten Eltern kann die Abstammung gerichtlich ausgesprochen werden oder durch die Erklärung des Personenstandbesitzes erfolgen. Grundsätzlich erfolgt sie jedoch durch Anerkennung. (Art. 316 und 317 Code Civil). Diese Anerkennung bei den Standesämtern kann für jedes der beiden Elternteile bereits vor der Geburt des Kindes erfolgen.

Das französische Recht unterscheidet sich in einem grundlegenden Punkt vom deutschen Recht: Jeder beliebige Mann kann ein Kind anerkennen, wenn in dessen Geburtsurkunde kein Vater eingetragen ist.

Diese Anerkennung des Kindes kann erfolgen, ohne dass der Mann belegen muss, der leibliche Vater zu sein, ja die Abstammung muss nicht einmal wahrscheinlich sein. Vor allem erfolgt sie ohne die Zustimmung der Mutter. Diese wird erst nachträglich informiert.

  1. 2.    Der Grundsatz des gemeinsamen elterlichen Sorgerechts 

Artikel 371-1 des Code Civil führt in den ersten beiden Absätzen Folgendes aus:

„Das elterliche Sorgerecht beinhaltet verschiedene Rechte und Pflichten, die dem Wohl des Kindes dienen.

Das elterliche Sorgerecht steht dem Vater und der Mutter zu, um das Kind und seine Sicherheit sowie seine körperliche und moralische Unversehrtheit zu schützen, seine Erziehung zu gewährleisten und seine Entwicklung unter Respektierung seiner Person zu ermöglichen.“ 

Das Gesetz vom 22. Juli 1987 hatte bereits den Grundsatz der gemeinsamen Ausübung der elterlichen Sorge durch nicht verheiratete Eltern aufgestellt, unter der Bedingung, dass das Kind von beiden Elternteilen vor seinem ersten Geburtstag anerkannt wurde und seine Eltern zum Zeitpunkt der letzten Anerkennung noch zusammenlebten.

Das Gesetz vom 4. März 2002 änderte diese Regeln: Von nun ergibt sich das elterliche Sorgerecht aus der Abstammung. Die Bedingung des Zusammenlebens nicht verheirateter Eltern zum Zeitpunkt der Anerkennung verliert ihre Gültigkeit.

Das elterliche Sorgerecht wird gemeinsam ausgeübt, sobald die Abstammung des Kindes von beiden Elternteilen festgestellt und anerkannt wurde.

Dieser Grundsatz kennt lediglich zwei Ausnahmen:

  • wenn die zweite Abstammung über ein Jahr nach der Geburt des Kindes festgestellt wurde
  • oder wenn die Abstammung aus einer gerichtlichen Entscheidung hervorgeht.

Doch selbst in diesen beiden Fällen kann das elterliche Sorgerecht gemeinsam ausgeübt werden, wenn die beiden Elternteile eine gemeinsame Erklärung beim leitenden Urkundsbeamten des Tribunal de Grande Instance abgeben oder wenn der von einem oder beiden Elternteilen angerufene Familienrichter entsprechend entscheidet.

  1. 3.    Die Trennung der Eltern 

Artikel 373-2, Absatz 1 des Code Civil ist eindeutig:

„Die Trennung der Eltern hat keine Auswirkungen auf die Regeln zur Übertragung der Ausübung des elterlichen Sorgerechts.“  

Zur Klarstellung: Wenn die Eltern das elterliche Sorgerecht gemeinsam ausübten, gilt dies auch nach der Trennung. Wenn es ausschließlich von einem Elternteil ausgeübt wurde, übt dieser Elternteil es weiterhin allein aus.

Jeder der beiden Elternteile kann den Familienrichter anrufen, um die Modalitäten der Ausübung des Sorgerechts nach der Trennung zu organisieren, wobei klargestellt wird, dass der Richter per Gesetz dazu befugt ist, die Ausübung des elterlichen Sorgerechts nur einem der beiden Elternteile zu übertragen, wenn das Wohl des Kindes dies erfordert. (Art. 373-2-1 und 373-2-8 Code Civil)

Übrigens obliegt es bei einer Trennung, wie auch bei einer Scheidung, den Eltern durch gemeinsame Übereinkunft oder dem angerufenen Gericht, den Hauptwohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort des Kindes festzulegen, das heißt, jenen Ort, an dem das Leben des Kindes konkret verankert ist und den es ohne Erlaubnis nicht verlassen darf. Bei der Festlegung des Hauptwohnsitzes kann auch bestimmt werden, welcher Elternteil für die alltäglichen Entscheidungen zuständig ist.  

Der andere Elternteil kann ein Umgangsrecht ausüben, dessen Bedingungen durch Übereinkunft zwischen den Parteien oder, bei Nichtzustandekommen, gerichtlich festgelegt werden. In der Praxis sieht das in der Regel folgendermaßen aus: während der Schulzeit am 1., 3. und gegebenenfalls 5. Wochenende eines jeden Monats, von Freitag oder Samstag nach der Schule bis Sonntag und während der Hälfte der Schulferien.

Die Ausübung eines Umgangsrechts kann einem Elternteil nur aus schwerwiegenden Gründen verweigert werden (Art. 373-2-1 Code Civil). Es genügt hier nicht, auf das Wohl des Kindes zu verweisen.

Für das Kind kann auch ein zwischen beiden Elternteilen wechselnder Aufenthalt festgelegt werden, wenn dessen Durchführung möglich ist und dieser dem Wohl des Kindes entspricht. (Art. 373-2-9 Code Civil)

Übrigens obliegt es wie bei geschiedenen Paaren demjenigen Elternteil, der durch seine Umzugspläne die Modalitäten der Ausübung der elterlichen Sorge in Frage stellt, den anderen Elternteil davon vorab und rechtzeitig in Kenntnis zu setzen. Im Fall, dass es zwischen den Eltern zu keiner Einigung kommt, obliegt es dem Elternteil, welcher zuerst die Initiative ergreift, das zuständige Gericht anzurufen. (Art. 373-2, Abs. 3 Code Civil)