Welche Rechtsansprüche darf die Rechtsschutzversicherung ausschließen?

Darüber wird am 8. Mai vor dem BGH verhandelt. Wir wissen: alle Scheidungsangelegenheiten sind ausgeschlossen.

Geldanleger wollten nach der Lehman-Pleite mit Hilfe ihrer Rechtsschutzversicherung Schadensprozesse führen. Für diesen Fall hatten aber die Versicherungen schon mit folgender Klausel vorgesorgt:

Versicherte erhalten keinen Rechtsschutz "für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit der Anschaffung oder Veräußerung von Effekten (z.B. Anleihen, Aktien, Investmentanteilen) sowie der Beteiligung an Kapitalanlagemodellen, auf welche die Grundsätze der Prospekthaftung anwendbar sind (z.B. Abschreibungsgesellschaften, Immobilienfonds)."

Die Verbraucherzentrale hat die Rechtsschutzversicherer darauf hingewiesen, diese Klausel nicht anzuwenden, weil sie für den normalen Verbraucher einfach unverständlich sei.

Der BGH muss nun prüfen, ob § 307 BGB anzuwenden ist:

"Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist."

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