Witwen/errente: Versorgungsausgleich vermeiden

Wenn ein Partner stirbt, kommen zur Trauer oftmals noch Existenzängste hinzu. Die Witwen- und Witwerrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung kann dann helfen, finanzielle Lücken zu schließen. Der Bezug der Hinterbliebenenrente ist für Witwen und Witwer eine wichtige Einkommensquelle sein.

Voraussetzungen für eine Witwenrente

Anspruch auf Witwenrente besteht, wenn man mit dem Verstorbenem verheiratet war oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft bestand.

Damit der Hinterbliebene Anspruch auf die Witwen- und Witwerrente hat, muss die Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft im Regelfall mindestens ein Jahr vor dem Tod des Partners geschlossen worden sein.

Zudem muss der verstorbene Partner bereits eine Rente bezogen oder mindestens fünf Jahre in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt haben. Es ist aber nicht notwendig, dass der Hinterbliebene selbst bei der Rentenversicherung versichert ist. Bei der Hinterbliebenenrente handelt es sich um eine „abgeleitete Rente“.

Das bedeutet, dass es bei dieser Rente nicht danach geht, welche Ansprüche der Hinterbliebene selbst beispielsweise bei der Deutschen Rentenversicherung erwirtschaftet hat, sondern es geht danach, welche Rentenversicherungsansprüche der Verstorbene beispielsweise bei der Deutschen Rentenversicherung erworben hat.

Daher können auch Witwen und Witwer Rente erhalten, die selbst niemals in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt haben, z.B. Beamte und Beamtinnen, deren verstorbener Partner in der deutschen Rentenversicherung Rentenansprüche erworben hat.

Wichtig: Auszahlung nur auf Antrag:

Die Witwen- und Witwerrente wird nur auf Antrag hin gezahlt. Die Antragsunterlagen erhält man bei der Deutschen Rentenversicherung. Zudem muss auch die Heiratsurkunde und die Sterbeurkunde vorgelegt werden.

Sterbevierteljahr

In den ersten drei Monaten nach dem Tod des Versicherten ist eine besondere Unterstützung der Hinterbliebenen vorgesehen. In diesem so genannten „Sterbevierteljahr“ erhalten Witwen und Witwer die monatlichen Rentenansprüche des Verstorbenen in voller Höhe ausgezahlt, ohne dass ihr Einkommen angerechnet wird. Was danach gezahlt wird, hängt von weiteren Voraussetzungen ab.

Wichtig: „Altes“ oder „neues Recht“?

Im Jahr 2002  wurden die Leistungen aus der Hinterbliebenenrente neu geregelt. Seitdem muss nach altem und neuem Recht unterschieden werden. Zudem gibt es Unterschiede zwischen der „großen Witwenrente“ und der „kleinen Witwenrente“.

Wenn der Partner vor 2002 gestorben ist, gilt das „alte Recht“. Doch auch wenn der Partner 2002 oder später verstorben ist, kann noch das alte Recht gelten und zwar dann, wenn man vor 2002 geheiratet hat und zumindest einer der beiden vor dem 02.01.1962 geboren wurde. Bei den „neuen Ehen“, also alle Eheschließungen ab 2002, gilt mithin das „neue Recht“.

Die große Witwenrente

Die große Witwen-/Witwerrente nach „altem Recht“ beträgt 60 % von dem, was der verstorbene Partner als Rente bekommen hat. Für die große Witwenrente nach „neuem Recht“ wird zwar nur ein Prozentsatz von 55 % zu Grunde gelegt, allerdings kann sich die Rente nach neuem Recht um einen Kinderzuschlag erhöhen.

Die große Witwenrente wird nach altem und neuem Recht zeitlich unbegrenzt gewährt. Allerdings müssen werden eigene Renten und Einkommen auf die Hinterbliebenenrente angerechnet.

Anspruch auf die große Witwenrente hat man, wenn man mindestens zwischen 45 und 47 Jahre alt ist (diese Altersgrenze wird seit 2012 jährlich stufenweise auf 47 Jahre angehoben.

Kleine Witwenrente

Die kleine Witwen-/ Witwerrente nach „altem Recht“ und nach „neuem Recht“ beträgt 25 % von dem, was der verstorbene Partner als Rente bekommen hat.

Die kleine Witwenrente nach „altem Recht“ wird zeitlich unbegrenzt gewährt, nach „neuem Recht“ hingegen besteht der Anspruch nur für 24 Monate. Auch hier kann sich die Rente nur nach neuem Recht um einen Kinderzuschlag erhöhen. Auch auf die kleine Witwenrente wird eigenes Einkommen angerechnet.

Anspruch auf die kleine Witwenrente hat der Hinterbliebene, wenn er die Altersgrenze für die große Witwenrente nicht erreicht hat, wenn er nicht erwerbsgemindert ist und kein Kind erziehen muss. Wer zunächst aber wegen des Alters nur einen Anspruch auf die kleine Witwenrente hat, kann im Laufe der Rentenzeit die Altersgrenze für die große Witwenrente erreichen und diese auf Antrag nachträglich bekommen.

Was passiert mit der Witwenrente bei erneuter Heirat?

Wiederheirat sollte man sich gut überlegen, denn mit Wiederheirat endet der Anspruch auf Witwenrente. Allerdings hat man Anspruch auf eine „Abfindung“ der bisherigen Witwen-/ Witwerrente, d.h. man bekommt 24 Monatsrenten der Witwenrente ausgezahlt, die wiederum beantragt werden müssen.

Quelle: dpa/anwalte.de/ISUV-report