Änderung der Düsseldorfer Tabelle ab 1. 8. 2015: Was müssen Unterhaltszahler und Unterhaltsempfänger beachten?

Der Interessenverband Unterhalt und Familienrecht (ISUV) weist auf die neue, ab dem 1.8.2015 gültige Düsseldorfer Tabelle hin. Die Tabelle musste angepasst werden, weil der Kinderfreibetrag und entsprechend das Kindergeld minimal erhöht wurden. Entsprechend verändern sich auch die Tabellenbeträge minimal. Zwischen 12 und 20 EURO erhalten Kinder monatlich mehr Unterhalt. Für betroffene Unterhaltszahler/innen sowie für betroffene Unterhatsempfänger/innen stellt sich immer die Frage: Wie sollen sich jeweils „richtig“ verhalten? Das ISUV-Vorstandsmitglied und Fachanwalt für Familienrecht Ralph Gurk antwortet auf Fragen, die von Betroffenen meist gestellt werden.  

Wer profitiert von den Veränderungen der Düsseldorfer Tabelle?

Gurk: Es profitieren die Kinder, die jetzt ab 1.8.2015 und erneut am 1.1.2016 mehr Unterhalt bekommen. Die Zahlbeträge wurden erhöht, ohne dass die Selbstbehalte ebenfalls erhöht wurden.  

Wie sollen sich betroffene Unterhaltszahler/innen verhalten?

Gurk: Liegt ein dynamischer Titel vor, der klar ausweist, welcher Prozentsatz der Düsseldorfer Tabelle gezahlt werden muss, muss automatisch gezahlt werden. In der Regel wird aber der Unterhaltspflichtige angeschrieben. Schließlich weiß nicht jeder, dass gerade eine Unterhaltserhöhung ins Haus steht. In hochstreitigen Fällen wird mit einem dynamischen Titel gleich gepfändet werden. Dies ist allerdings nicht die Regel, sondern die Ausnahme.Liegt ein statischer Unterhaltstitel vor, so muss der Unterhaltsberechtigte zu  höherer Zahlung auffordern.

Was müssen betroffene Unterhaltsempfänger/innen beachten, damit sie schon ab 1.8.2015 in den Genuss des erhöhten Unterhalts kommen?

Gurk: Unbedingt noch im August den Unterhaltsverpflichteten anschreiben und den höheren Unterhalt geltend machen. Ausreichend ist eine einfache schriftliche Aufforderung. Im Zweifel muss aber vom Unterhaltsberechtigten nachgewiesen werden, dass die Aufforderung den Unterhaltspflichtigen auch tatsächlich erreicht hat.

Welche schnelle Hilfe kann der ISUV Betroffenen anbieten?

ISUV-Mitglieder können entweder zunächst die Möglichkeit ihrer schriftlichen Rechtsberatung über ISUV-Kontaktanwälte nutzen, um sachlich abzuklären, was rechtens ist. Sie können andererseits aber auch zu einem der bundesweit circa 300 Kontaktanwälten gehen und sich vor Ort direkt mit einem Berechtigungsschein für 30 EURO beraten lassen. Einfacher lässt sich Zeit und Geld nicht sparen. Keinesfalls sollte man gleich gerichtlich vorgehen. Als Verband raten wir immer zu einer einvernehmlichen Lösung, sie spart beiden Seiten Geld, Zeit und Nerven.

Die neue Düsseldorfer Tabelle sowie die entsprechenden Zahlbeträge können Sie hier downloaden: www.isuv.de  

Kontakt:

ISUV-Bundesgeschäftsstelle
Postfach 210107
90119 Nürnberg
Tel. 0911/55 04 78
info@isuv.de

ISUV-Vorsitzender Josef Linsler
Moltkestraße 22a
97318 Kitzingen
Tel. 09321/9279671
j.linsler@isuv.de

ISUV-Pressesprecher RA Claus Marten
Josef-Orlopp-Str. 54
10365 Berlin
Tel  030- 857 596 0 
berlin@isuv.de

ISUV-Rechtspolitischer Sprecher RA Ralph Gurk
Ludwigstr. 23
97070 Würzburg
0931/45 25 940
r.gurk@isuv.de

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