Auch Großeltern haben Recht auf Umgang mit den Enkelkindern – Leider oft nur auf dem Papier

Großeltern und Geschwister haben ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn dieser dem Wohl des Kindes dient.“, so steht es zumindest in § 1685 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Der Interessenverband Unterhalt und Familienrecht (ISUV) kritisiert, dass dieses Recht der Großeltern von Familiengerichten nach Trennung und Scheidung vielfach missachtet, nicht berücksichtigt und nicht in der Umgangsregelung festgeschrieben wird. „Großeltern können gerade im Fall von Trennung und Scheidung den Kindern Unterstützung und Stabilität bieten, wenn die Eltern sich streiten. Sie sind wichtig, um das familiale Netz zu erhalten. Dies wird leider zu wenig bedacht.“, hebt der ISUV-Vorsitzende Josef Linsler hervor. Der ISUV fordert eine striktere Umsetzung des Paragraphen 1685 BGB sowie eine Beweislastumkehr zugunsten der Großeltern,

In anderen Ländern, wie z.B. Frankreich und Belgien wurde die Beweislast umgekehrt. Dort muss die Mutter oder der Vater beweisen, dass der Umgang mit den Großeltern nicht dem Kindeswohl dient. Den Kindeseltern drohen gar Sanktionen, wenn sie das Umgangsrecht der Großeltern behindern oder verhindern.

Der ISUV kritisiert die geradezu konträre Rechtsprechung der Familiengerichte zum Umgangsrecht der Großeltern. „Wird einem Elternteil der Umgang gestrichen, dann fällt meist auch automatisch der Umgang mit den Großeltern aus.“, kritisiert Linsler. Aber es gibt auch positive Urteile. Familiengericht in Bergheim und das OLG Celle urteilen: „Zudem können Spannungen oder gar ein Familienstreit nicht dazu herhalten, das Umgangsrecht zwischen Großeltern und Enkeln aufzugeben.“ Die Großeltern kritisieren zu Recht, dass eine konträre Rechtsprechung für sie eine Ungleichbehandlung bedeutet.

Der ISUV-Vorsitzende gibt auch zu bedenken: „Oft lebt ein Kind mit einem Elternteil, meist der Mutter allein. Nicht selten entstehen so symbiotische Beziehungen, zum Nachteil des Kindes. Bleiben die Großeltern präsent im familialen Netz, so erlebt das Kind immerhin vier Beziehungs-Interaktionen, ein Plus emotional und sozial.“

Unter den ISUV Mitgliedern gibt es Großeltern, denen nach der Scheidung trotz einer vorher liebevollen Beziehung zu den Ekelkindern der Umgang verweht wird. „Das führt oft zu Wut, Verbitterung Hilflosigkeit, Resignation. Ganz extrem ist, wenn einer Großmutter ohne Angabe von Gründen der Umgang von der Kindesmutter von Geburt an verweigert wird – und sie das unwidersprochen durchsetzen kann.“, kritisiert Linsler.

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