Bundesverfassungsgericht: Mutter muss biologischen Vater nicht nennen - wenig Mitgefühl für Scheinväter
Der Interessenverband Unterhalt und Familienrecht (ISUV) kritisiert das heute veröffentlichte Urteil des Bundesverfassungsgerichts (1 BvR 472/14), weil es das Persönlichkeitsrecht einer Mutter, die dem Vater ein Kind unterschoben hat, höher gewichtet als das Recht eines Vaters, der deswegen über Jahre „zu Unrecht“ Unterhalt gezahlt hat. „Die Argumentation des Gerichts, dass zur verfassungsrechtlich geschützten Intimsphäre der Mutter gerade auch die Frage gehöre, mit welchem Partner oder welchen Partnern die Mutter eine geschlechtliche Beziehung eingegangen sei, dieses Recht sei auch mit der Offenlegung des Mehrverkehrs nicht verbraucht, mag verstehen, wer will. In letzter Konsequenz heißt dies aber, dass ein Scheinvater den echten Vater nicht in Regress nehmen kann, wenn es die Mutter nicht will.“, kritisiert der ISUV-Vorsitzende Josef Linsler. ISUV begrüßt die Forderung des Gerichts nach einer gesetzlichen Regelung der Frage, „das Interesse der Mutter an der Geheimhaltung intimer Daten ihres Geschlechtslebens einerseits und das finanzielle Regressinteresse des Scheinvaters andererseits zum Ausgleich“ zu bringen.
Das Gericht führt aus: „Die mit der Auskunftsverpflichtung einhergehende Grundrechtsbeeinträchtigung der Beschwerdeführerin wiegt schwer. Dem steht hier allein das Interesse des Scheinvaters an einer Stärkung der Durchsetzungsfähigkeit seines einfachgesetzlichen Regressanspruchs gegenüber.“
Dagegen wendet der ISUV-Vorsitzende ein: „Daraus spricht wenig Empathie für die persönliche Situation von Scheinvätern, deren Privatsphäre verletzt wird, die mit tiefer menschlicher Verletzung durch Lüge und Betrug konfrontiert sind. Hinzu kommt nicht selten der Spott, der Tratsch seitens der Umwelt. Wenn der Scheinvater dann schließlich den Betrug aufgedeckt hat, dann soll er auch noch auf den teils erheblichen Summen für Unterhaltszahlungen ans Kuckuckskind sitzen bleiben? Das ist Menschen mit einem natürlichen Rechtsempfinden einfach nicht vermittelbar.“
Es stellen sich in diesem Zusammenhang grundsätzliche Fragen: Warum bedarf es letztlich einer gesetzlichen Regelung? Ist es nicht selbstverständlich, dem Kind, der Verwandtschaft, den Freunden gegenüber, dass man sich offen zur Elternschaft bekennt? Wie ist es möglich, dass jemand der in jedem Fall menschlich-moralisch verwerflich gehandelt hat, sich bis vor Bundesverfassungsgericht durchklagen kann, dort Recht bekommt?
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